Samstag, 10. September 2005

Mietminderung bei Flächenabweichung unter 10 Prozent

Das Berliner Kammergericht (Beschluss vom 15.08.2005 - 8 U 81/05 -): Bei einer Unterschreitung der tatsächlichen Fläche von bis zu 10 % ist die Darlegung erforderlich, dass hierdurch der Mietgebrauch erheblich beeinträchtigt wird. Es trifft eben nicht zu, dass der Bundesgerichtshof in den (beiden) Urteilen vom 4. 5. 2005 entschieden hat, dass jede Flächenabweichung zwischen 0,1 % und 10,0 % einen die Minderung auslösenden Mangel zur Folge hat. Der BGH hat (nur) ausgeführt, dass eine geringere Fläche zu einer Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs, führt, nicht aber, dass eine Flächenabweichung (und insbesondere eine solche wie hier behauptet von 6,2 %) automatisch eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung darstellt.

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