Dem Angeschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, 3,02 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 0,7 Prozent Tetrahydrocannabinol (THC), entsprechend 0,2 Gramm in seiner Kleidung nach Deutschland eingeführt zu haben. Na ja, ob 0,2 Gramm oder o,02 Gramm, wie es auch im Gutachten steht, schert den Staatsanwalt nicht.
Jetzt muss nur noch geklärt werden, ob die Bewährungszeit einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen einer einschlägigen Tat zur Zeit der neuen Tat bereits abgelaufen war. In Sachsen soll es ja im übrigen den § 31 a BtmG nicht geben, wenn es um "Wiederholungstäter" geht.
Vielleicht hätte der jetzt Angeschuldigte nicht auch noch mit der Begründung, er hätte lediglich Kräutertee bei sich gehabt, Anzeige wegen falscher Verdächtigung sowie Nötigung gegen die tätig Gewordenen erstatten sollen........
Kompromiss zur Güte: Einstellung gemäß § 153 Absatz 2 StPO, sofern die Bewährungszeit bereits abgelaufen war. Verhältnismäßigkeit soll doch nicht nur ein Wort bleiben.
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