Freitag, 23. September 2005

Pflichten der Erben im Erbscheinsverfahren

Das Kammergericht stellt klar, dass Antragsteller im Erbscheinsverfahren nicht die uneingeschränkte Pflicht haben, zur gebotenen Anhörung von anderen Beteiligten durch das Nachlassgericht durch Vorlage von Urkunden und durch Ermittlungen über noch lebende gesetzliche Erben des Erblassers zu ermöglichen. Die Pflichten der Antragsteller ergeben sich aus dem Gesetz:

BGB § 2354

(1) Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben:

1. die Zeit des Todes des Erblassers;
2. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht;
3. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er
von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde;
4. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind;
5. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist.

(2) Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

BGB § 2355

Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und die im § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

BGB § 2356

(1) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des § 2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel.

(2) Zum Nachweis, daß der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und in Ansehung der übrigen nach den §§ 2354, 2355 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides Statt zu versichern, daß ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlaßgericht kann die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich erachtet.

(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit die Tatsachen bei dem Nachlaßgericht offenkundig sind.

Die Antragsteller trifft aber die Mitwirkungspflicht, die über den Umfang der Regelungen der §§ 2354 bis 2356 BGB hinausgeht: So zum Beispiel vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen (vgl. § 138 Absatz 1 ZPO). Gegebenenfalls muss das Nachlassgericht den Antragsteller zu genaueren und vor allem vollständigen Angaben auffordern.

Kammergericht, Beschluss vom 15.02.2005 - 1 W 159/05 -

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