Die 24. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hatte in der Vorinstanz im Urteil noch als Indiz für einen gestellten Unfall auch aufgeführt, dass der Kläger mit der Geltendmachung der Schäden einen Rechtsanwalt beauftragt hat. Das Kammergericht hat diesen Lapsus korrigiert und klargestellt, dass dieser Umstand kein Indiz dafür sei, dass ein manipulierter Unfall vorliege. Das half dem Kläger ebenso wenig wie der Umstand, dass der Fahrer des den Unfall verursachenden Fahrzeugs bei dem Unfall ein Schleudertrauma erlitten haben könnte.
Folgende Indizien reichten dem Kammergericht aus:
Der beschädigte VW Golf hatten einen Vorschaden, dessen ordnungsgemäße Reparatur in einer Fachwerkstatt nicht nachgewiesen werden konnte.
Unfallverursachender LKW war ein Mietwagen.
Unfall geschah trotz Einweisung eines rückwärts aus einer Parkbucht auf die Straße rollenden LKWs.
Fahrer des LKWs sah den Unfallgegner nach eigenen Angaben kommen und behauptete gemeint zu haben, der PKW Golf sei schon vorbeigefahren, als der LKW rückwärts fuhr, obwohl er ihn ggf. im Spiegel auch hätte wegfahren sehen müssen.
Das Zustandekommen des Unfalls trotz Einweisens sei unglaubwürdig.
Der beschädigte VW-Golf sei einer Nachbesichtigung durch die Versicherung entzogen worden, was nur Sinn mache, wenn der Kläger Gründe hatte, eine Nachbesichtigung zu vrhindern.
Der Schaden sei auf Gutachtenbasis ohne Reparatur abgerechnet worden.
Kammergericht, rechtskräftiges Urteil vom 13.06.2005 - 12 U 65/04 -
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