"Von den Kopien sind nach Durchsicht der Akten nur 18 Blatt erstattungsfähig. Nicht zu erstatten sind Kopien von gerichtlichen Verfügungen und EDV-Ausdrucken."schreibt die Rechtspflegerin. Ist natürlich Unsinn.
Der Verteidiger entscheidet selbst, welche Informationen er aus den Ermittlungsakten benötigt. Die Grenze ist erst erreicht, wenn Aktendeckel oder absolut inhaltslose Dinge (leere foliierte Blätter o.ä.) fotokopiert werden. Wenn nicht Wochenende wäre und wenn nicht so viel anderes zu tun wäre, sollte man erläutern, weshalb man welches Blatt wofür benötigt, damit es auch die Rechtspflegerin versteht und die Pflichtverteidigervergütung nicht kürzt? Kann ja schließlich immer wieder vorkommen. Ich lasse es aber bleiben. Es gibt Wichtigeres, als nicht erstattete Kosten für 7 Kopien.
2 Kommentare:
Der Kernsatz des Beitrags reicht doch schon als Begründung aus. Vor allem das mit den gerichtlichen Verfügungen ist ja hanebüchend. Hat die Dame schon mal was von Revisionsgründen gehört?
Es ist eine Farce, die hier in Moabit Methode und Tradition hat. Mir wurde mal in einem Kostenfestsetzer mitgeteilt, daß von den ca. 2.500 "folgende Kopien nicht erforderlich waren: Bl 15/I, Bl 96/II, Bl 168/IV ..." usw. Insgesamt 15 oder 16 Kopien wurden rausgestrichen, wobei die Rechtspflegerin sich jede Seite einzeln angeschaut haben muß.
Wenn meine Mitarbeiterinnen auf solch krude Gedanken kämen, würde ich sie entlassen (naja, sowas ähnliches jedenfalls). Im öffentlichen Dienst wird sowas befördert.
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