"Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Begehren im Jahr 2005 nunmehr bereits die vierte Verfassungsbeschwerde erhoben, obwohl alle vorangegangenen Beschwerden ohne Erfolg geblieben sind .... Das Vorbringen war dabei weitgehend identisch; eine Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung der Verwaltungsgerichte, dass der Beschwerdeführerin der begehrte Anspruch nicht zustehen kann, findet dabei nicht statt. Die Tatsache, dass nunmehr bereits ein richterlicher Hinweis mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, lässt darauf schließen, dass die Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde vorrangig den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Deshalb wird ihnen die Gebühr des § 34 Abs. 2 BVerfGG auferlegt ..... Dass insoweit kein der Verfassungsbeschwerde zugänglicher Akt öffentlicher Gewalt vorliegt, kann für einen Rechtsanwalt nicht zweifelhaft gewesen sein."
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. September 2005 – 2 BvR 1435/05 –
Vgl. die Pressemeldung dazu.
1 Kommentar:
Eigentlich erstaunlich, wieviel Geduld hier gezeigt wurde.
Gibt es eigentlich eine Statistik/Zusammenfassung über die verhängten Missbrauchsgebühren?
(Anschauungsmaterial ist ja manchmal hilfreich. Erinnere mich an eine Kollegin, die den beschwerdewütigen Mandanten nach dem Abraten immerhin noch ihr Faxgerät nutzen ließ ...)
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