Der Antragsteller stellt .... erkennbar auf seine in der Sache selbst zu seinem Aussetzungsantrag vertretene Auffassung ab, den benannten Richtern fehle es an demokratischer Legitimation, da sie nicht vom Volk gewählt worden seien. Diese absurde Argumentation bedarf keiner Erörterung. Der Ablehnungsantrag ist hiernach nicht nur offensichtlich unbegründet (vgl. hierzu BGH strafo 2004, 238; MeyerGoßner, 48 Aufl., § 26 a Rn. 4), er enthält bereits keine Tatsachen, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Die Begründung des Antrags ist vielmehr völlig ungeeignet. Dies führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Nach § 26 a Abs. 2 StPO entscheidet daher der Senat in der Besetzung der vom Antragsteller abgelehnten Richter.OLG Celle, 01. Strafsenat Beschluss vom 30.08.2005 - 1 Ws 310/05 -
Rechtsanwalt und Notar a.D. Rolf Jürgen Franke aus Berlin-Lichtenrade trägt Hinweise zu Recht, Rechtsprechung, Gesetzgebung und zu allem, was er noch alles interessant findet, zusammen.
Montag, 26. September 2005
Völlig ungeeignete Ablehnung eines Richters
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