Freitag, 9. September 2005

Wahlwerbespot der APPD muss nicht gesendet werden

Das ZDF muss einen von der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschland (APPD) eingereich­ten Wahlwerbespot nicht ausstrahlen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rhein­land-Pfalz in Koblenz in einem heute veröffentlichten Beschluss.

Das ZDF habe die Ausstrahlung des von der APPD für den 12. September 2005 ca. 21.40 Uhr eingereichten Wahlwerbespots zu Recht abgelehnt. Zwar sei das ZDF verpflichtet, der vom Bundeswahlausschuss zur vorgezogenen Bundestagswahl zugelassenen ADDP im Rahmen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit angemessene Sendezeit einzuräumen. Es müsse sich jedoch inhaltlich um Wahlwerbung handeln und der Inhalt der Sen­dung dürfe nicht offenkundig und schwerwiegend gegen allgemeine Gesetze verstoßen.

Es bestünden bereits größte Bedenken, ob der eingereichte Spot als Wahlwerbung zu quali­fizieren sei. Der Wortinhalt sei begrenzt. Die filmische Darstellung zeige unkommentiert völlig enthemmte, berauschte und von Zerstörungswut getriebene Menschen, die jenseits jeder sozialen gesellschaftlichen Norm und sittlichen Wertvorstellung eine exzessive Orgie ver­anstalteten. Hieran nähmen auch vollständig orientierungslose und verstörte kleine Kinder teil. U. a. würden der übermäßige Konsum von Alkohol und von jeglicher Individualität beraubte Menschen gezeigt, insbesondere ein Paar mit nacktem Oberkörper und mit über die Köpfe gezogenen Plastiktüten, das sexuelle Handlungen ausführe. Ferner werde ein Fressgelage dargestellt, an dem außer Menschen auch eine Ratte und ein Hund teilnähmen. Dabei werde in Ekel erregender Weise Hundefutter gegessen und auf den Körpern ver­schmiert. Zwei Jugendliche stritten sich wie Tiere mit bloßen Zähnen um ein rohes Stück Fleisch. Außerdem enthielten die Szenen verrohend wirkende Gewaltanwendungen. Schließlich würden verschmutzte Wahlzettel gezeigt, über die eine Spinne laufe und die anschließend verbrannt würden.

Bei Würdigung des Spots dränge sich der Verdacht auf, dass die APPD ihn nicht als ernst­haften Beitrag im politischen Meinungsbildungsprozess verstanden wissen wolle, sondern die Form der Wahlwerbung zur Verhöhnung der Wahlbürger missbrauche. Jeden­falls ver­stoße die Darstellung unzweifelhaft in offenkundiger und schwerwiegender Art gegen die Menschenwürde und die Vorschriften des Jugendschutzes. Sie vermittele ein Menschenbild, das im krassen Widerspruch zum grundgesetzlich verbürgten Menschenbild stehe. Der Inhalt des Spots beraube den Menschen jeder Individualität und zeige ihn als asoziales, trieb­gesteuertes, gewalttätiges Wesen ohne ethisch-moralisches Bewusstsein und sittliche Werte. Er sei zudem in hohem Maße geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugend­lichen zu verantwortungsbewussten und gemein­schaftsfähigen Persönlichkeiten zu gefähr­den. Der Spot lasse in seiner Gesamtheit auch nicht ansatzweise erkennen, dass hier mit dem künstleri­schen Mittel der Übertreibung gearbeitet worden sei, um auf diese Weise Kritik am politi­schen System zu üben. Vielmehr erwecke der als Teil der Szenerie gezeigte halb­nackte Kanzlerkandidat der APPD den Eindruck, dass er die Orgie in allen ihren Erschei­nungs­formen gutheiße und sich im Falle eines Wahlerfolges für die geschilderte Lebensform ein­setzen werde, so das Oberverwaltungsgericht.


Oberverwaltungsgericht Rheinland - Pfalz Beschluss vom 7. September 2005,
Aktenzeichen: 2 B 11269/05.OVG - Pressemitteilung



LiNo hat schon berichtet - vgl. hier mit Kommentar von Ingmar Greil.

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