OVG Rheinland-Pfalz: Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges darf von der Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vom Girokonto des Fahrzeughalters abhängig gemacht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und ließ die Berufung des Klägers gegen ein gleich lautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Trier nicht zu.
Die Versagung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges im Falle der Verweigerung einer Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer verstoße nicht gegen die vom Grundgesetz geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Der Eingriff in dieses Grundrecht sei für einen Fahrzeughalter, der - wie der Kläger - über ein Girokonto verfüge, nicht unverhältnismäßig belastend. Eine Einzugsermächtigung sei im Vergleich zur Ausstellung einer Überweisung oder zur Barzahlung nicht mit höherem Aufwand verbunden. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass die geforderte Einzugsermächtigung neben der Vermeidung von Steuerrückständen auch der Verwaltungsvereinfachung und damit dem Interesse aller Bürger an der Einsparung von Kosten diene, so das Oberverwaltungsgericht. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss vom 29. August 2005, Aktenzeichen: 7 A 10872/05.OVG
Und wenn die Einzugsermächtigung widerrufen wird? Erlischt die Zulassung? Zwangsentstempelung?
Zur Vermeidung von Steuerrückständen und zur Verwaltungsvereinfachung bietet es sich an, dass Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ihrer Arbeitnehmer zunächst einmal zum Abgleich mit Steuerschulden dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen. Die Lösung für Selbständige könnte entsprechend auf der Basis des Überschusses aus der monatlich zu erstellenden Einnahme-Überschußrechnung erarbeitet werden.
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