Samstag, 29. Oktober 2005

Ab in die Psychiatrie

Der Kollege Udo Vetter schildert hier und hier anschaulich, wie schnell Angehörige dazu beitragen können, eine vorläufige zwangsweise Unterbringung gegen einen Menschen durchzusetzen, der sich in einer Krisensituation befindet. Erschreckend, aber dank schneller rechtlicher Hilfe gut gegangen.

In Berlin gilt für derartige Fälle das Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG) vom 8. März 1985.

Speziell dies:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
1. Hilfen für psychisch Kranke, soweit sie geeignet sind, eine Unterbringung
zu vermeiden,
2. die Unterbringung
a) von psychisch Kranken nach diesem Gesetz,
b) von psychisch Kranken, die nach § 63 Abs. 1, § 64 des Strafgesetzbuchs
sowie § 7 des Jugendgerichtsgesetzes untergebracht sind.

(2) Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die an einer Psychose, einer psychischen Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt, oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht.

(3) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf geistig behinderte Personen,
bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Besserung besteht

§ 8
Voraussetzungen der Unterbringung

(1) Psychisch Kranke können nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a gegen oder ohne ihren Willen nur untergebracht werden, wenn und solange sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ernsthaft ihre Gesundheit oder besonders
bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.

(2) Eine Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a darf nicht angeordnet
oder muß wieder aufgehoben werden, wenn eine Unterbringung nach
§ 1 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 81 oder § 126 a StPO angeordnet worden ist.
§ 8 Abs. 2: Geänd. durch Art. II Nr. 2 d. Ges. v. 17. 3. 1994, GVBl. S. 86

§ 9
Zweck der Unterbringung

Zweck der Unterbringung ist es, die in § 8 genannte Gefahr abzuwenden und den Untergebrachten nach Maßgabe dieses Gesetzes zu behandeln.

und

§ 26
Vorläufige behördliche Unterbringung

(1) Bestehen dringende Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Voraussetzung
für die Unterbringung vorliegen und kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann das Bezirksamt eine vorläufige Unterbringung längstens bis zum Ablauf des auf die Unterbringung folgenden Tages anordnen.
(2) Kann das Bezirksamt die Unterbringung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig
anordnen, so kann auch der Polizeipräsident in Berlin oder eine der in § 10
genannten Einrichtungen diese anordnen. Die Unterbringung durch den Polizeipräsidenten in Berlin ist nur zulässig, wenn sie auch ein Arzt für erforderlich
hält. Der Arzt kann auch der aufnehmende Arzt der Einrichtung sein. Die Einrichtung unterrichtet das Bezirksamt, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt,
unverzüglich über die Unterbringung.
(3) Der aufnehmende Arzt in der Einrichtung hat bei der Aufnahme unverzüglich
zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen.
Liegen sie nicht vor, ist der Betroffene zu entlassen.
(4) Das Bezirksamt hat unverzüglich die gerichtliche Anordnung der Unterbringung
zu beantragen, wenn es die Unterbringung für erforderlich hält.
(5) Personenbezogene Daten, die dem Polizeipräsidenten bei der vorläufigen
Unterbringung nach Absatz 2 bekannt werden, dürfen nur zum Vollzug dieses
Gesetzes und zur Aufklärung von Straftaten verwendet, insbesondere offenbart
werden.
(6) Stellt der behandelnde Arzt während der Unterbringung Tatsachen fest,
die über die Zeit der Unterbringung hinaus die Fahrtauglichkeit des Untergebrachten beeinträchtigen könnten, ist er befugt, der zuständigen Behörde davon Kenntnis zu geben.

§ 35
Telefongespräche, Telegramme und andere Arten
der Nachrichtenübermittlung

(1) Der Untergebrachte hat das Recht, Telefongespräche zu führen oder Telegramme aufzugeben sowie Päckchen, Pakete und bildliche Darstellungen abzusenden und zu empfangen. Im übrigen gelten für Telefongespräche die Vorschriften über den Besuch, für Telegramme, Päckchen, Pakete und bildliche
Darstellungen die Vorschriften über den Schriftwechsel entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt für andere Arten der Nachrichtenübermittlung sinngemäß.
Die Unterbringung erfolgt auf Antrag des zuständigen Bezirksamts (Sozialpsychiatrischer Dienst) und setzt die Erstellung eines Sachverständigengutachtens voraus. Das gerichtliche Verfahren wird nach den Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) durchgeführt, also auch mit der Amtsermittlungsmaxime.

Unerfahrene einzelne Ärzte werden demnach in der Regel bis zum Ablauf des auf die Unterbringung folgenden Tages durch einen Richter korrigiert werden können.

Für den Südwesten Berlins gibt es übrigens den Krisendienst in der Albrechtstr. 7 in Steglitz, Telefon 030/390 63 60 - täglich 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr. und Krankenhäuser mit psychiatrischer Abteilung, die hier herausgesucht werden können.

Keine Kommentare: