Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt im Rahmen von § 39a BeurkG die Unterschrift des Notars. Die Bestätigung der Notareigenschaft (z.B. durch entsprechendes Zertifikatsattribut) ersetzt das Amtssiegel.
Einige Vorschriften:
„Elektronische beglaubigte Abschriften“ können von Papierdokumenten hergestellt werden. Zu diesem Zweck wird eine inhaltlich mit dem Ausgangsdokument übereinstimmende elektronische Datei erstellt (z.B. durch Einscannen). Die Datei wird sodann mit dem elektronischen Beglaubigungsvermerk sowie einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Umgekehrt kann der Notar aus elektronischen Dateien, die mit einer elektronischen Signatur versehen sind, beglaubigte Papierdokumente aus diesen elektronischen Dokumenten erstellen, indem er das elektronische Dokument ausdruckt und die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem elektronischen Dokument sowie die erfolgreiche Prüfung der elektronischen Signatur bestätigt. Dies regelt § 42 Absatz 4 des Beurkundungsgesetzes (s. unten).
Der Inhalt elektronischer Dokumente kann von unbefugten Dritten grundsätzlich ohne Hinterlassung jeglicher Spuren verändert werden. Hier schafft die qualifizierte elektronische Signatur Abhilfe: Jeder Teilnehmer am Signaturverfahren erhält von seiner Zertifizierungsstelle einen geheimen Signaturschlüssel (private key), der in der Regel auf einer mit Geheimzahl freizuschaltenden Signaturkarte gespeichert ist. Dort befindet sich auch das sog. qualifizierte Zertifikat, mit dem die Zertifizierungsstelle die Zuordnung des Signaturschlüssels zu einem bestimmten Inhaber bestätigt. Die Signatursoftware des Verwenders errechnet aus dem zu signierenden Dokument einen komprimierten mathematischen Wert (Hash-Wert), der mit dem geheimen Signaturschlüssel und dem Zertifikat zur elektronischen Signatur verbunden wird. Gleichzeitig gibt die Zertifizierungsstelle einen allgemein über das Internet abrufbaren öffentlichen Signaturschlüssel (public key) heraus, mit dessen Hilfe der Empfänger überprüfen kann, ob er das Dokument ohne Veränderungen erhalten hat. Damit ist die Authentizität der Erklärung gewährleistet. Das als Siegelersatz dienende Zertifikatsattribut über die Notareigenschaft („Notarattribut“) darf die Zertifizierungsstelle erst nach einer Bestätigung der Notareigenschaft des Signaturschlüsselinhabers durch die zuständige Stelle (d.h. die jeweilige Notarkammer) in das Signaturzertifikat aufnehmen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 2. Hs. Signaturgesetz). Vgl. hier.
Einige Vorschriften:
BeurkG § 39 Einfache Zeugnisse
Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder der Zeichnung einer Namensunterschrift, bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, bei Bescheinigungen über Eintragungen in öffentlichen Registern, bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) und bei sonstigen einfachen Zeugnissen genügt anstelle einer Niederschrift eine Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) des Notars enthalten muß und Ort und Tag der Ausstellung angeben soll (Vermerk).
BeurkG § 39a Einfache elektronische Zeugnisse
Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden. Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.
BeurkG § 42 Beglaubigung einer Abschrift
(1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll festgestellt werden, ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache Abschrift ist.
(2) Finden sich in einer dem Notar vorgelegten Urkunde Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen oder unleserliche Worte, zeigen sich Spuren der Beseitigung von Schriftzeichen, insbesondere Radierungen, ist der Zusammenhang einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde aufgehoben oder sprechen andere Umstände dafür, daß der ursprüngliche Inhalt der Urkunde geändert worden ist, so soll dies in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden, sofern es sich nicht schon aus der Abschrift ergibt.
(3) Enthält die Abschrift nur den Auszug aus einer Urkunde, so soll in dem Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.
(4) Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.
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