Das Justizministerium von NRW teilt mit: Der Entwurf eines neuen Juristenausbildungsgesetzes NRW (LT-Drucks. 13/3197 vom 11.11.2002 und 13/3244 vom 20.11.2002) ist am 21.11.2002 nach erster Lesung durch den Landtag an den Rechtsausschuss (federführend) und an den Ausschuss für Wissenschaft und Forschung überwiesen worden.
Hier sind der Gesetzentwurf, das Vorblatt dazu, die Begründung und eine Synopse JAG und JAO/Entwurf JAG zu finden.
Hierzu: "§ 66 JAG (neu) Übergangsvorschriften
(1) Für Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben, finden die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes zum Studium und zur ersten juristischen Staatsprüfung sowie das Juristenausbildungsgesetz und die Juristenausbildungsordnung Nordrhein-Westfalen in den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen Anwendung. Soweit Studierende mit der ersten juristischen Staatsprüfung bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, ist das bisherige Recht anzuwenden.
(2) Für Referendarinnen und Referendare, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes den Vorbereitungsdienst bereits aufgenommen haben, finden § 5b des Deutschen Richtergesetzes in seiner bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sowie das Juristenausbildungsgesetz und die Juristenausbildungsordnung Nordrhein-Westfalen in den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen Anwendung; sie können den Vorbereitungsdienst nach diesen Vorschriften bis zum 1. Juli 2006 beenden. Können sie nach den genannten Vorschriften nicht mehr sachgerecht ausgebildet werden, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtsbezirks, in dessen Bezirk die Referendarin oder der Referendar eingestellt ist, die Ausbildung entsprechend § 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 abweichend regeln. Nach dem 1. Juli 2006 finden für die zweite juristische Staatsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung.
(3) Bei Wiederholungs- und Verbesserungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist oder als nicht unternommen gilt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die dort genannten Verfahren nach dem 1. Juli 2008 begonnen worden sind.
(2) Für Referendarinnen und Referendare, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes den Vorbereitungsdienst bereits aufgenommen haben, finden § 5b des Deutschen Richtergesetzes in seiner bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sowie das Juristenausbildungsgesetz und die Juristenausbildungsordnung Nordrhein-Westfalen in den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen Anwendung; sie können den Vorbereitungsdienst nach diesen Vorschriften bis zum 1. Juli 2006 beenden. Können sie nach den genannten Vorschriften nicht mehr sachgerecht ausgebildet werden, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtsbezirks, in dessen Bezirk die Referendarin oder der Referendar eingestellt ist, die Ausbildung entsprechend § 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 abweichend regeln. Nach dem 1. Juli 2006 finden für die zweite juristische Staatsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung.
(3) Bei Wiederholungs- und Verbesserungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist oder als nicht unternommen gilt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die dort genannten Verfahren nach dem 1. Juli 2008 begonnen worden sind.
(4) § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für alle Prüfungsverfahren."
Ergänzendes: Hier
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