Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der betroffenen Rechtsfrage hat das OLG Köln die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Die Pressmitteilung des OLG Köln hat folgenden Wortlaut:
Oberlandesgericht Köln
Pressemitteilung
5. Oktober 2005
Klage gegen Kfz-Haftpflichtversicherer aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat vor deutschen Gerichten ist zulässig
Das OLG Köln hat entschieden: Ein deutscher Verkehrsunfallgeschädigter kann den gegnerischen Haftpflichtversicherer, der seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat, unmittelbar vor deutschen Gerichten verklagen (Urt. v. 12.09.2005 – 16 U 36/05; n. rskr.).
Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger aus dem Raum Aachen, hatte Ende 2003 in den Niederlanden auf der Autobahn zwischen Aachen und Maastricht einen Verkehrsunfall mit einem niederländischen Pkw-Fahrer. Er hat den niederländischen Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners vor einem deutschen Amtsgericht auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 3.100,00 Euro verklagt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die deutschen Gerichte international unzuständig seien. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte vor dem OLG Köln zumindest vorläufigen Erfolg. Das OLG hat mit einem am 12.09.2005 verkündeten so genannten Zwischenurteil ausgesprochen, dass die Klage zulässig sei.
Der Rechtsstreit betrifft die gerade auch im grenznahen Gebiet des Köln-Aachener Raumes praktisch bedeutsame Frage, ob ein deutscher Unfallgeschädigter nach einem Ver
kehrsunfall mit dem Angehörigen eines anderen EU-Staats die Klage gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners im Ausland erheben muss oder ob er vor deutschen Gerichten klagen kann. Das OLG Köln hat diese Frage im letztgenannten Sinne beantwortet und sich damit gegen die bislang in der Fachliteratur vorherrschende Meinung gestellt:
Das Gericht hat hierbei zwei Vorschriften der EG-Verordnung vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) den Willen des europäischen Verordnungsgebers entnommen, dass der Unfallgeschädigte die Direktklage gegen den in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Haftpflichtversicherer an seinem eigenen Wohnsitz erheben könne. Dieser Wille komme auch eindeutig in einer im Mai 2005 erlassenen EU-Richtlinie zum Ausdruck und stehe im Einklang mit Sinn und Zweck der betreffenden EU-Vorschriften. Mit ihnen solle nämlich die gegenüber dem Versicherer schwächere Partei gestärkt werden. Hierzu gehöre auch das Unfallopfer, das gerade bei einem Unfall im Ausland besonders schutzbedürftig sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der betroffenen Rechtsfrage die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Der Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
(Rüdiger Pamp)
Die Pressmitteilung ist bislang noch nicht auf der offiziellen Homepage des OLG Köln veröffentlich, sondern nur über das Weblog des Kollegen Udo Vetter als PDF-Datei verfügbar unter:
Link: http://www.udovetter.de/lawblog/051005a.pdf
Volltext des Urteils des OLG Köln hier.
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