Dienstag, 4. Oktober 2005

Straßenausbaubeitragsgesetz Berlin

Auf der Sitzung des Berliner Senats vom 04.10.2005 wurde der Entwurf eines Berliner Straßenausbaubeitrgsgesetzes zur Kenntnis genommen. Der Entwurf wird jetzt dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme übermittelt. Aus der Pressemeldung:
Der Gesetzentwurf schreibt für den Planungsprozess in den zuständigen Tiefbauämtern eine intensive Bürgerbeteiligung vor. Im Gesetzentwurf sind weitreichende Härtefallregelungen vorgesehen: Die festgesetzten Beiträge können gestundet, als Rate gezahlt oder sogar (ganz oder teilweise) erlassen werden, wenn der betroffene Bürger sich in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Notlage befindet.

Die nach dem Abschluss einer Straßenausbaumaßnahme entstandenen tatsächlichen Kosten bilden die Basis für die Aufteilung in einen Anteil der Allgemeinheit und einen Anteil der Beitragspflichtigen (so genannter umlagefähiger Aufwand). Die Höhe des Anteils der Allgemeinheit richtet sich sowohl nach der Straßenkategorie (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße oder Hauptverkehrsstraße) als auch nach den ausgebauten Teileinrichtungen der Straße (Fahrbahnen, Gehwege, Radwege usw.). So wird das Land Berlin beim Ausbau der Fahrbahn einer Hauptverkehrsstraße 75 % der Kosten tragen. Der Anteil der Allgemeinheit für den Ausbau der Fahrbahn einer Anliegerstraße beläuft sich auf 30 %.

Maßnahmen der Unterhaltung und Instandsetzung, die notwendig sind, um eine Straße in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, sind keine Ausbaumaßnahmen und deshalb auch nicht beitragspflichtig. Eine Umlage der erhobenen Beiträge auf Mieter ist nicht zulässig.
LiNo hat ausführlich berichtet.

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