Kaum zu glauben, aber der Züchter meinte, sich gegen diese Anordnung wehren zu müssen.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage des Pferdezüchters gegen diese Anordnung abgewiesen. Die auf das Tierschutzgesetz gestützten Maßnahmen seien rechtmäßig. Der Kläger habe einen Teil der Pferde bis zur Auszehrung abmagern lassen und zudem die medizinische Versorgung und die Klauenpflege vernachlässigt. Damit liege eine grobe Verletzung der sich aus dem Tierschutzgesetz ergebenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Pferdehaltung vor. Rechtsmittel sind noch möglich.
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