Donnerstag, 27. Oktober 2005

Tatenloses Zusehen ist strafbar

Eine 18-Jährige, die tatenlos zugesehen haben soll, wie ihr Freund zwei Kinder mit einem Schlagring verletzte, muss sich deswegen vor Gericht verantworten. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat die Auszubildende wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt.

Am Nachmittag des 9. Januar 2005 traf die junge Frau mit ihrem Hund in Berlin-Kaulsdorf auf die späteren geschädigten Jungen im Alter von 12 und 13 Jahren. Die Jungen äußerten sich über den Hund, was die Frau ihrem Freund mitteilte. Der 19-Jährige, der die Äußerung der Jungen als Beleidigung empfand, begann daraufhin ohne Vorwarnung, mit einem Schlagring auf die Jungen einzuschlagen und sie mit seinen Springerstiefeln zu treten. Die Kinder erlitten mehrfache Prellungen.

Dafür wurde der 19-Jährige Ende Mai 2005 vom Amtsgericht Tiergarten zu 2 Wochen Arrest verurteilt und muss über 40 Stunden gemeinnützige Arbeit 240 Euro Schmerzensgeld für die Geschädigten erarbeiten.

Während des Angriffs vom Januar soll die 18-Jährige „belustigt“ zugesehen haben, statt zugunsten der Geschädigten einzugreifen. Der Anklage zufolge, wäre es ihr unproblematisch möglich gewesen, den Angriff auf die Kinder zu verhindern oder zu mildern.

Die Vorschrift des § 323 c des Strafgesetzbuches (Unterlassene Hilfeleistung) verpflichtet u.a. auch Zeugen einer aktuell stattfindenden Straftat, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, den Geschädigten zu helfen - beispielsweise durch Einwirkung auf die Täter oder durch Benachrichtigung der Polizei.

Ein Termin für die mündliche Verhandlung gegen die junge Frau steht noch nicht fest.
(Pressemeldung der Berliner Staatsanwaltschaft vom 27.10.2005)

StGB § 323c Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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