Mittwoch, 19. Oktober 2005

Verwarnung mit Strafvorbehalt gegen Strafverteidiger in Braunschweig

Der Staatsanwalt hat die Verurteilung des angeklagten Braunschweiger Strafverteidigers zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen beantragt. Das Amtsgericht Braunschweig sprach heute, am 19.10.2005, im Urteil eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus, wobei die Verhängung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen vorbehalten blieb.

Wenn sich Beteiligte quer stellen und einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Absatz 2 StPO oder § 153 a Absatz 2 StPO nicht zustimmen, kommt es in geeigneten Fällen zur sogenannten Verwarnung mit Strafvorbehalt, wenn das Gericht meint, den Angeklagten nicht freisprechen zu können. Der Tenor des Urteils lautet insoweit dann:

"Der Angeklagte ist schuldig eines Vergehens der ....... Er wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von ....Tagessätzen zu je ..... bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens."
Der Gesetzestext:
StGB § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
1) 1 Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn
1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2. eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen, und

3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.

2 § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Gegen das Urteil kann binnen 1 Woche, also bis spätestens zum Mittwoch, dem 26.10.2005, Berufung eingelegt werden.

StPO § 314
(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden......
Hoffentlich kommt niemand auf die Idee, es mit der Sprungrevision zu versuchen.

Gesetzestext zur Sprungrevision - nur der Vollständigkeit halber:
StPO § 335
(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.
(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre,wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.
(3) 1 Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. 2 Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). 3 Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.


Aber, was ich erst übersah:

StPO § 313
(1) 1 Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. 2 Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als dreißig Tagessätzen beantragt hatte.
(2) 1 Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. 2 Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.
(3) 1 Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zulässig oder nach § 80 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuzulassen wäre. 2 Im übrigen findet Absatz 2 Anwendung.

Das relativiert meine Aversion gegen Sprungrevisionen zumindest für den vorliegenden Fall. Da muss noch nachgedacht werden.

Zum Ganzen: Vier Strafverteidiger.

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