Pressemitteilung des Landgerichts München I: Kläger und Beklagte, beide aus dem Raum München, hatten an einer Treibjagd teilgenommen, bei der die Jäger nach Art der "böhmischen Streife" dicht nebeneinander gehend Wild aufspürten. Der Kläger, Sohn des Jagdherren, ging mit seinem Hund links neben der Beklagten, die ihre Bockdoppelflinte des Kalibers 12/70 in abgeknicktem Zustand bei sich führte. In beiden Schrotläufen befand sich jeweils eine Patrone. Als der Ruf "Hase" erscholl und die Beklagte ihre Flinte schloss, löste sich ein Schuss, der in die Richtung des von der Beklagten vernommenen Rufes schräg nach links ging.
Der Schuss traf den Kläger im Bereich der Arme und des Gesichts und verletzte ihn schwer. Er musste eine 9-stündige Operation über sich ergehen lassen, in der ihm aus seinen Wunden an der rechten Augenbraue, im Hals- und Brustbereich sowie an beiden Armen insgesamt 14 Schrotkugeln entfernt wurden. 10 bis 12 weitere Kugeln konnten nicht entfernt werden, da sie zu nahe an den Nervenbahnen lagen. Der Daumennerv der rechten Hand war durch die Kugeln zerfetzt worden. Da dieser Daumen und zwei Finger der linken Hand nach der Operation taub blieben, musste der Kläger sich längeren Nachbehandlungen unterziehen. Er behauptet, aufgrund der körperlichen Folgen des Unfalls zu 20 % arbeitsunfähig zu sein. Aufgrund der verbliebenen psychischen Folgen des erlittenen Traumas sei insgesamt sogar von einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % auszugehen.
Mit der Klage verlangte der Kläger Schmerzensgeld und Feststellung, dass die Beklagte, deren Versicherung bereits die Behandlungskosten getragen hatte, auch für die weiteren Verletzungsfolgen haften muss.
Die Beklagte berief sich darauf, dass schon die Anordnung einer böhmischen Streife durch den Vater des Klägers fehlerhaft gewesen sei, da das Gelände sich wegen des äußerst dichten Dickichts hierfür nicht geeignet habe. Dem Kläger wirft sie vor, dass er nicht in einer Reihe neben ihr vorgerückt, sondern weit zurückgefallen sei. Auch habe er nicht Sichtkontakt mit ihr gehalten. Sie selbst habe nicht absichtlich geschossen, konnte aber auch nicht angeben, ob ein technischer Defekt oder welche sonstige Ursache zum Auslösen des Schusses führte. Jedenfalls träfen den Kläger und seinen Vater ein erhebliches Mitverschulden.
Dem folgte die mit der Entscheidung betraute Einzelrichterin nicht. Zwar konnte sie ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten nicht feststellen, da nicht feststand, dass die Beklagte den Schuss in Richtung des Rufes "Hase" bewusst abgegeben hatte. Dennoch hat diese den Unfall alleine zu verantworten. Die Richterin stellte fest:
"Aus ihrem eigenen Sachvortrag geht hervor, dass sie [die Beklagte] zum Tatzeitpunkt keinen Sichtkontakt zum Kläger hatte. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob sich der Schuss versehentlich gelöst hat, wofür die Beklagte keinerlei Nachweis erbracht hat, da auch bei dieser Sachlage das Schließen der Bockdoppelflinte mit Schussrichtung schräg nach links ein fehlerhaftes Verhalten der Beklagten darstellt.
Aufgrund der eigenen Aussage der Beklagten, dass sie wegen des dichten Unterholzes nicht sah, wo sich der Kläger befand, ist der Gebrauch einer geschlossenen Flinte mit einer anderen Schussrichtung als nach hinten immer fahrlässig. Auf Grund der Einschüsse beim Kläger steht auch fest, dass dieser sich nicht direkt hinter der Beklagten befunden haben kann. Eine derartige Verletzung kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nur bei einem schräg abgegebenen Schuss entstehen. Die Verletzung des linken Arms des Klägers ist damit erklärbar, dass er mit dieser Hand seinen Jagdhund führte und diese daher nach vorne ausgestreckt war."
Die Richterin gab der Klage daher statt und blieb mit einem Schmerzensgeld von 17.500,- € nur wenig unter der Vorstellung von 25.000,- €, die der Kläger geäußert hatte. (Landgericht München I Urteil vom 21.09.2005, Az.: 20 O 7772/04)
Der Schuss traf den Kläger im Bereich der Arme und des Gesichts und verletzte ihn schwer. Er musste eine 9-stündige Operation über sich ergehen lassen, in der ihm aus seinen Wunden an der rechten Augenbraue, im Hals- und Brustbereich sowie an beiden Armen insgesamt 14 Schrotkugeln entfernt wurden. 10 bis 12 weitere Kugeln konnten nicht entfernt werden, da sie zu nahe an den Nervenbahnen lagen. Der Daumennerv der rechten Hand war durch die Kugeln zerfetzt worden. Da dieser Daumen und zwei Finger der linken Hand nach der Operation taub blieben, musste der Kläger sich längeren Nachbehandlungen unterziehen. Er behauptet, aufgrund der körperlichen Folgen des Unfalls zu 20 % arbeitsunfähig zu sein. Aufgrund der verbliebenen psychischen Folgen des erlittenen Traumas sei insgesamt sogar von einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % auszugehen.
Mit der Klage verlangte der Kläger Schmerzensgeld und Feststellung, dass die Beklagte, deren Versicherung bereits die Behandlungskosten getragen hatte, auch für die weiteren Verletzungsfolgen haften muss.
Die Beklagte berief sich darauf, dass schon die Anordnung einer böhmischen Streife durch den Vater des Klägers fehlerhaft gewesen sei, da das Gelände sich wegen des äußerst dichten Dickichts hierfür nicht geeignet habe. Dem Kläger wirft sie vor, dass er nicht in einer Reihe neben ihr vorgerückt, sondern weit zurückgefallen sei. Auch habe er nicht Sichtkontakt mit ihr gehalten. Sie selbst habe nicht absichtlich geschossen, konnte aber auch nicht angeben, ob ein technischer Defekt oder welche sonstige Ursache zum Auslösen des Schusses führte. Jedenfalls träfen den Kläger und seinen Vater ein erhebliches Mitverschulden.
Dem folgte die mit der Entscheidung betraute Einzelrichterin nicht. Zwar konnte sie ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten nicht feststellen, da nicht feststand, dass die Beklagte den Schuss in Richtung des Rufes "Hase" bewusst abgegeben hatte. Dennoch hat diese den Unfall alleine zu verantworten. Die Richterin stellte fest:
"Aus ihrem eigenen Sachvortrag geht hervor, dass sie [die Beklagte] zum Tatzeitpunkt keinen Sichtkontakt zum Kläger hatte. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob sich der Schuss versehentlich gelöst hat, wofür die Beklagte keinerlei Nachweis erbracht hat, da auch bei dieser Sachlage das Schließen der Bockdoppelflinte mit Schussrichtung schräg nach links ein fehlerhaftes Verhalten der Beklagten darstellt.
Aufgrund der eigenen Aussage der Beklagten, dass sie wegen des dichten Unterholzes nicht sah, wo sich der Kläger befand, ist der Gebrauch einer geschlossenen Flinte mit einer anderen Schussrichtung als nach hinten immer fahrlässig. Auf Grund der Einschüsse beim Kläger steht auch fest, dass dieser sich nicht direkt hinter der Beklagten befunden haben kann. Eine derartige Verletzung kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nur bei einem schräg abgegebenen Schuss entstehen. Die Verletzung des linken Arms des Klägers ist damit erklärbar, dass er mit dieser Hand seinen Jagdhund führte und diese daher nach vorne ausgestreckt war."
Die Richterin gab der Klage daher statt und blieb mit einem Schmerzensgeld von 17.500,- € nur wenig unter der Vorstellung von 25.000,- €, die der Kläger geäußert hatte. (Landgericht München I Urteil vom 21.09.2005, Az.: 20 O 7772/04)
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