Der Kollege Moritz Pohle hat sehr lesenswert über Abmahnung und Vorlage oder Nichtvorvorlage einer Vollmacht nachgedacht. Fazit: § 174 BGB ist nicht anwendbar, wenn der Abschluss eines Vertrages - zum Beispiel eines Unterwerfungsvertrages - angeboten wird, weil es dann um kein einseitiges Rechtsgeschäft geht, das § 174 BGB wiederum voraussetzt. Hier nachzulesen.
BGB § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines BevollmächtigtenEin einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
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