Sonntag, 16. Oktober 2005

Europäischer Vollstreckungstitel ab 21.10.2005

Die VERORDNUNG (EG) Nr. 805/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen tritt in Deutschland durch das EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz
(Bundesgesetzblatt 2005, Seite 2477) am 21.10.2005 in Kraft. Neu ist, dass künftig das umständliche Verfahren zur Vollstreckbarerklärung wegfallen wird.

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages stellt eine informative komprimierte Zusammenfassung als pdf-Datei zur Verfügung.

Danach gelten Forderungen als unbestritten, wenn der Schuldner

- ihr im Gerichtsverfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch vor einem Gericht geschlossenen Vergleich zugestimmt hat,

- ihr im Verfahren im Einklang mit den einschlägigen Verfahrensvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats zu keiner Zeit widersprochen hat (eine Erklärung des Schuldners, er könne seiner Zahlungsverpflichtung allein aus materiellen Schwierigkeiten nicht nachkommen, kann nicht als Widerspruch angesehen werden),

- nicht zur Verhandlung erschienen ist und sich nicht hat vertreten lassen, obwohl er die Forderung zuvor im Verfahren bestritten hatte, oder die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat (Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung).

Es muss eine Bescheinigung erteilt werden, aus der sich ergibt, dass ein europäischer Vollstreckungstitel vorliegt. Die Form der Bescheinigung ergibt sich aus den Anlagen zur VERORDNUNG (EG) Nr. 805/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen.

Wer die Bescheinigungen erteilt, regelt für Deutschland das EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz.

Zuständig sind die Gerichte, Behörden oder Notare, die für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des vollstreckbaren Titels zuständig sind (neuer § 1079 ZPO).

Das Durchführungsgesetz regelt die Ausstellung von Bescheinigungen deutscher Titel als europäische Volstreckungstitel zur Verwendung im Ausland und die Verweigerung, Aussetzung und die Beschränkung von europäischen Vollstreckungstiteln, aus dem Ausland, deren Eigenschaft als europäische Vollstreckungstitel im Ausland bescheinigt wurde und die in Deutschland vollstreckt werden sollen.

Im Kern sollen europäische Vollstreckungstitel in Deutschland wie inländische Titel vollstreckt werden.

Art. 20 Abs. 1 dieser EG-Verordnung bestimmt nämlich, dass die in anderen Mitgliedstaaten als Europäische Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidungen unter den gleichen Bedingungen wie im Inland ergangene Entscheidungen zu vollstrecken sind.

Vielen Dank für die anregenden Informationen in der Anwalt-Liste.

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