Der seit 1984 als Facharzt für Allgemeinmedizin in freier Praxis niedergelassene Kläger trat zwischen den Jahren 1989 und 2002 trat er mehrmals wegen Pflichtwidrigkeiten bei der Ausübung des ärztlichen Notdienstes und bei der Verschreibung von Medikamenten strafrechtlich sowie berufsgerichtlich in Erscheinung. So wurde ihm in einem gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellten Strafverfahren vorgeworfen, dass er 1989 während seines Notdienstes einen Herzinfarktpatienten an die Rettungsleitstelle verwiesen und sich nicht persönlich um ihn gekümmert hat. Da der Kläger im Jahre 1991 einem Notfallpatienten keine medizinische Hilfe geleistet hatte und dieser noch vor seiner Einlieferung ins Krankenhaus verstarb, wurde der Kläger zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Berufsgericht für Heilberufe legte dem Kläger 1999 eine Geldbuße auf, weil er einen von einer hilflosen Patientin erbetenen Haubesuch ablehnte und sie stattdessen auf ein Krankenhaus verwies. Zu einer Bewährungsstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde der Kläger 1997 verurteilt. Er hatte an Drogenabhängige verschiedene Arzneimittel zur Substitutionstherapie nebeneinander sowie in solchen Mengen und Konzentrationen verordnet, dass es zu schweren Komplikationen bei den Suchtkranken kam. Schließlich wurde der Kläger zu einer weiteren Bewährungsstrafe wegen des Verschreibens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken verurteilt. Diese Sachverhalte nahm das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zum Anlass, dem Kläger die Approbation zu entziehen. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Zu Recht habe das Landesamt dem Kläger die Approbation entzogen. Er habe sich wegen seiner häufigen Zuwiderhandlungen gegen seine Berufspflichten sowohl als unzuverlässig als auch als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen. Ein Notfallarzt dürfe einen geforderten Hausbesuch nur bei offensichtlich unbegründetem oder missbräuchlichem Begehren ablehnen; in allen Zweifelsfällen müsse er sich zum Patienten begeben und sich ein eigenes Bild von dessen Leiden machen. Gegen diese berufsrechtliche Pflicht eines Arztes habe der Kläger wiederholt und in vorwerfbarer Weise verstoßen. Außerdem habe er schuldhaft die ärztliche Kernpflicht zur gewissenhaften Verordnung von Medikamenten verletzt. Er habe zum einen Drogenabhängigen große Mengen von Suchtersatzstoffen verordnet, obwohl eine dies rechtfertigende Diagnose nicht dokumentiert gewesen sei. Dadurch seien den Patienten die Überschreitung der Tagesdosis und sonstige Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet worden. Zum anderen habe der Kläger laut strafgerichtlichem Urteil Präparate verschrieben, die teilweise auf der so genannten Dopingliste geführt würden. Ob durch die inzwischen erfolgte Freistellung vom ärztlichen Notdienst und die Aufnahme eines jüngeren Kollegen in seine Praxis die jahrzehntelange Überforderung des Klägers als Ursache für sein berufliches Versagen beseitigt worden sei, könne nur im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung der Approbation geprüft werden, so das Oberverwaltungsgericht. (Pressemitteilung vom 29.11.2005) Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2005, Aktenzeichen: 6 A 10556/05.OVG
Zu Recht habe das Landesamt dem Kläger die Approbation entzogen. Er habe sich wegen seiner häufigen Zuwiderhandlungen gegen seine Berufspflichten sowohl als unzuverlässig als auch als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen. Ein Notfallarzt dürfe einen geforderten Hausbesuch nur bei offensichtlich unbegründetem oder missbräuchlichem Begehren ablehnen; in allen Zweifelsfällen müsse er sich zum Patienten begeben und sich ein eigenes Bild von dessen Leiden machen. Gegen diese berufsrechtliche Pflicht eines Arztes habe der Kläger wiederholt und in vorwerfbarer Weise verstoßen. Außerdem habe er schuldhaft die ärztliche Kernpflicht zur gewissenhaften Verordnung von Medikamenten verletzt. Er habe zum einen Drogenabhängigen große Mengen von Suchtersatzstoffen verordnet, obwohl eine dies rechtfertigende Diagnose nicht dokumentiert gewesen sei. Dadurch seien den Patienten die Überschreitung der Tagesdosis und sonstige Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet worden. Zum anderen habe der Kläger laut strafgerichtlichem Urteil Präparate verschrieben, die teilweise auf der so genannten Dopingliste geführt würden. Ob durch die inzwischen erfolgte Freistellung vom ärztlichen Notdienst und die Aufnahme eines jüngeren Kollegen in seine Praxis die jahrzehntelange Überforderung des Klägers als Ursache für sein berufliches Versagen beseitigt worden sei, könne nur im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung der Approbation geprüft werden, so das Oberverwaltungsgericht. (Pressemitteilung vom 29.11.2005) Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2005, Aktenzeichen: 6 A 10556/05.OVG
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