Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. So steht es in Artikel 115 des Grundgesetzes.
Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat diese Begriffe ausgeleuchtet:
"Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 109 Abs. 2 GG geht hervor, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber in der in § 1 StWG enthaltenen Umschreibung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts mit den vier wirtschaftspolitischen Teilzielen - Stabilität des Preisniveaus, hoher Beschäftigungsstand, außenwirtschaftliches Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum - eine zutreffende Beschreibung dieses Begriffes gesehen und absichtlich auf dessen Festschreibung in der Verfassung verzichtet hat, um diese nicht von einem bestimmten volkswirtschaftlichen Erkenntnisstand abhängig zu machen und für neue Erkenntnisse der Wirtschaftswissenschaften offen zu halten."
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