Mittwoch, 9. November 2005

Sicherungsverwahrung

Pressemitteilung der justiz Rheinland-Pfalz vom 9.11.05: Sicherungsverwahrung

Die Sicherungsverwahrung eines Angeklagten kann im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen einer Straftat (§ 66 StGB) oder zeitlich nach seiner Verurteilung angeordnet werden (sog. nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66 b StGB).

Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 66 StGB sind streng:

Zunächst muss der Angeklagte

entweder

* wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden

und

* vorher wegen anderen Straftaten bereits mindestens zweimal zu Freiheitsstrafen von jeweils mindestens 1 Jahr verurteilt worden sein

und

* vorher mindestens 2 Jahre Freiheitsstrafe verbüßt haben


oder

* wegen 3 vorsätzlichen Straftaten Freiheitsstrafen von jeweils 1 Jahr verwirkt haben

und

* wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu mindestens 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sein.


Erfolgt eine aktuelle Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren z. B. wegen einer Sexualstraftat oder einer gefährlichen Körperverletzung bzw. einer Misshandlung Schutzbefohlener genügt auch die Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorangegangenen Straftaten dieser Art, soweit der Angeklagte dafür zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt wurde. Wird der Angeklagte wegen zwei der vorgenannten Straftaten zu Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt, ist eine vorausgegangene Verurteilung nicht erforderlich.

Neben diesen formellen Voraussetzungen muss sich aus der Persönlichkeitsprognose des Angeklagten ergeben, dass der Angeklagte auch in der Zukunft einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten, insbesondere solcher, die mit der Gefahr für Leib und Wohl anderer Personen oder schwerer wirtschaftlicher Schäden verbunden sind, besitzt.

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66 b StGB orientieren sich an der „normalen“ Sicherungsverwahrung, gehen jedoch weiter:

Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung kommt nur dann in Betracht, wenn die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Straftaten mit schweren Schädigungen der Opfer in körperlicher oder seelischer Hinsicht verbunden sein werden. Sie setzt des Weiteren voraus, dass der Angeklagte wegen besonders schwerwiegender Straftaten (insbesondere Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung) verurteilt wurde.


Wegen näherer Einzelheiten zu dieser Problematik wird auf die Entscheidungen des Landgerichts Kaiserslautern vom 06.04.2004 (Az: 6210 Js 18063/03 4 KLs),16.02.2005 (Az: 6035 Js 19586/04 4 KLs) und vom 06.10.2005 (Az: 6110 Js 16066/99 SVn 4 KLs) verwiesen. Diese Entscheidungen können Sie in den nächsten Tagen kostenfrei abrufen über die Homepage des Justizministeriums www.justiz.rlp.de Stichwort „Rechtsprechung“.

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