Mitgliedern des Bundestages, die Mitglieder der Bundesregierung sind, ist es untersagt, ein anderes besoldetes Amt bzw. Gewerbe oder einen Beruf auszuüben (Art. 66 GG). Die Abgeordneten, die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschuss sind, dürfen nicht der Bundesregierung angehören (Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG).
Das Grundgesetz (GG) selbst erklärt lediglich, dass Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes und Richter nur beschränkt wählbar sind (Art. 137 GG).
Das Amt des Bundespräsidenten (Art. 55 GG) und die Ämter der Richter am Bundesverfassungsgericht (Art. 94 GG) sind mit dem Bundestagsmandat unvereinbar.
Mit dem Bundestagsmandat unvereinbar sind auch die Ämter des Wehrbeauftragten (§ 14 Gesetz über den Wehrbeauftragten), des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§ 18 Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung), des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (§ 36 Abs. 2 Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik) sowie die Mitgliedschaft im Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Lage (§ 1 Abs. 3 Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung).
Rechtsanwalt und Notar a.D. Rolf Jürgen Franke aus Berlin-Lichtenrade trägt Hinweise zu Recht, Rechtsprechung, Gesetzgebung und zu allem, was er noch alles interessant findet, zusammen.
Donnerstag, 10. November 2005
Wer alles nicht Bundestagsabgeordneter sein darf
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