Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des EigenheimzulagengesetzesAus der Begründung:
Dem § 19 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. März 1997 (BGBl. I S. 734), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist.“
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
.... Ab dem 1. Januar 2006 erfolgt keine Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz für neue Fälle mehr. Unberührt davon bleiben alle bis zum 31. Dezember 2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte. Somit wird nicht in langjährige Planungen eingegriffen, denn wer Wohneigentum schon hergestellt oder erworben hat oder bis zum 31. Dezember 2005 den Bauantrag stellt oder den Kaufvertrag bis zu diesem Zeitpunkt abschließt, erhält die Förderung nach dem zurzeit noch geltenden Eigenheimzulagengesetz, sofern die weiteren rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erfüllt sind.
Quelle: Bundestagsdrucksache 16/108 (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD)
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