Das Landgericht München I hat zwei frühere Vorstände einer Aktiengesellschaft zur Erstattung von 834.857,85 € zuzüglich Zinsen verurteilt. So hoch war der Schaden, den diese der klagenden Gesellschaft durch den pflichtwidrigen Abschluss eines riskanten Währungsswapgeschäfts zugefügt haben.
Die beiden Beklagten hatten im Jahr 1998 für die Klägerin ein Darlehen über 10 Mio. DM aufgenommen. Der Zinssatz sollte variabel sein und 0,65 % über LIBOR betragen. Anfänglich wären dies 4,15 % gewesen. In der Meinung, die Zinsbelastung insgesamt senken zu können, vereinbarten die Beklagten mit der Bank wenig später einen Zinssatz- und Währungstausch, wonach das Darlehen in japanischen Yen zurückgezahlt werden sollte und zwar in Höhe von exakt 806.321.561 JPY; dafür wurde der Zins in Höhe von 1,6 % p.a. festgeschrieben. Allerdings hatten die Beklagten es unterlassen, das erhebliche Währungskursrisiko, das sich aus dem Swap ergab, durch Abschluss entsprechender Deckungsgeschäfte abzusichern. Tatsächlich stieg der Yen kurze Zeit später gegenüber der DM so stark an, dass die Bedienung des Darlehens für die Klägerin von Anfang an erheblich teurer war als nach der ursprünglichen Vereinbarung. Die Klägerin hatte den Beklagten daher vorgeworfen, der Abschluss eines ungesicherten Währungsswaps sei gänzlich unvertretbar gewesen, da die Entwicklung des Devisenkurses völlig unvorhersehbar war. Es habe sich bei dem Geschäft letztlich nur um eine Wette gehandelt. Die Beklagten hätten mit dem Geld ebenso gut Roulette spielen können.
Das Landgericht München I hatte bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 20.06.2002 (Az. 5HK O 23975/00) festgestellt, dass – wenn auch der konkrete Anstieg des Währungskurses nicht vorhersehbar war – die Beklagten "einen erheblichen ihnen vorwerfbaren Fehler in der Beurteilung des Chancenrisikoverhältnisses begangen haben" und daher zum Schadensersatz verpflichtet sind.
Die Höhe des Schadens stand im Jahr 2002 wegen des noch laufenden Darlehensvertrages aber noch nicht fest und wurde durch die 5. Handelskammer nun im vorliegenden Rechtsstreit festgesetzt. Die Richter stellten mit Hilfe eines Sachverständigen fest, dass eine Transaktion mit 20 Devisenterminkäufen das Währungsrisiko sachgerecht abgesichert hätte. Der Gesamtaufwand für das Darlehen hätte dann bei maximal € 6.054.452,28 liegen können. Da die Klägerin in Folge fehlender Absicherung tatsächlich € 834.857,85 mehr aufwenden musste, liege hierin der von den Beklagten verursachte und zu ersetzende Schaden der Klägerin.
Die beiden Beklagten hatten im Jahr 1998 für die Klägerin ein Darlehen über 10 Mio. DM aufgenommen. Der Zinssatz sollte variabel sein und 0,65 % über LIBOR betragen. Anfänglich wären dies 4,15 % gewesen. In der Meinung, die Zinsbelastung insgesamt senken zu können, vereinbarten die Beklagten mit der Bank wenig später einen Zinssatz- und Währungstausch, wonach das Darlehen in japanischen Yen zurückgezahlt werden sollte und zwar in Höhe von exakt 806.321.561 JPY; dafür wurde der Zins in Höhe von 1,6 % p.a. festgeschrieben. Allerdings hatten die Beklagten es unterlassen, das erhebliche Währungskursrisiko, das sich aus dem Swap ergab, durch Abschluss entsprechender Deckungsgeschäfte abzusichern. Tatsächlich stieg der Yen kurze Zeit später gegenüber der DM so stark an, dass die Bedienung des Darlehens für die Klägerin von Anfang an erheblich teurer war als nach der ursprünglichen Vereinbarung. Die Klägerin hatte den Beklagten daher vorgeworfen, der Abschluss eines ungesicherten Währungsswaps sei gänzlich unvertretbar gewesen, da die Entwicklung des Devisenkurses völlig unvorhersehbar war. Es habe sich bei dem Geschäft letztlich nur um eine Wette gehandelt. Die Beklagten hätten mit dem Geld ebenso gut Roulette spielen können.
Das Landgericht München I hatte bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 20.06.2002 (Az. 5HK O 23975/00) festgestellt, dass – wenn auch der konkrete Anstieg des Währungskurses nicht vorhersehbar war – die Beklagten "einen erheblichen ihnen vorwerfbaren Fehler in der Beurteilung des Chancenrisikoverhältnisses begangen haben" und daher zum Schadensersatz verpflichtet sind.
Die Höhe des Schadens stand im Jahr 2002 wegen des noch laufenden Darlehensvertrages aber noch nicht fest und wurde durch die 5. Handelskammer nun im vorliegenden Rechtsstreit festgesetzt. Die Richter stellten mit Hilfe eines Sachverständigen fest, dass eine Transaktion mit 20 Devisenterminkäufen das Währungsrisiko sachgerecht abgesichert hätte. Der Gesamtaufwand für das Darlehen hätte dann bei maximal € 6.054.452,28 liegen können. Da die Klägerin in Folge fehlender Absicherung tatsächlich € 834.857,85 mehr aufwenden musste, liege hierin der von den Beklagten verursachte und zu ersetzende Schaden der Klägerin.
Pressemitteilung des LG München I vom 20.01.2006 - Urteile des Landgerichts München I vom 20.06.2002, Az.: 5HK O 23975/00 (rechtskräftig) und 20.10.2005, Az.: 5HK O 22188/03 (Berufung eingelegt, Az. 7 U 5267/05)
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