Dienstag, 21. Februar 2006

Ersatzzustellung

Nur dann wenn ein Zustelladressat in zurechenbarer Weise ständig den Anschein gesetzt hat, dass er unter einer bestimmten Anschrift wohne und dadurch zugleich verhindert, dass dem Absender die tatsächliche Anschrift bekannt wird , kann eine Ersatzzustellung unter der vom Zustelladressaten angegebenen Anschrift wirksam sein, obgleich er dort tatsächlich nicht wohnt (Niedersächsisches Oberwaltungsgericht, NVwZ-RR 2005, 760; OLG Nürnberg, MDR 2000, 902; OLGR Naumburg 2002, 449; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1992, 700).

Beschluss des Kammergerichts vom 02.01.2006 - 8 W 92/05 - (12 O 302/04 Landgericht Berlin)

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