"Die Altersvorsorge von Selbstständigen soll künftig teilweise vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt werden. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (16/886) vorgelegt, der private Rentenversicherungen und Altersrenten aus Kapitallebensversicherungen vor Pfändung bewahrt. Mit dem Entwurf soll ferner die Insolvenzanfechtung reformiert werden. Ziel sei es, dass den Sozialkassen jährlich mehrere 100 Millionen Euro an Beiträgen entzogen würden. Bei Vorsorgevermögen, das unwiderruflich für das Alter vorgesehen ist, werden nach dem Willen der Regierung nicht nur die Auszahlungen selbst, sondern auch das angesparte Vorsorgevermögen einbezogen. Mit der Begrenzung auf Lebensversicherungen würden die Zugriffsrechte der Gläubiger in vertretbarem Maße erhalten und Missbrauch verhindert, heißt es in dem Entwurf. Die Regierung argumentiert, anders als Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege die Altersvorsorge von Selbstständigen keinem Pfändungsschutz. Dies führe im Einzelfall dazu, dass diese Personen im Alter auf Sozialhilfe angewiesen seien, obwohl sie Vorsorge betrieben hätten. Die Endgültigkeit der Vorsorgefunktion von Lebensversicherungen muss laut Entwurf erst zum Zeitpunkt der Pfändung bestehen. Deshalb sei Schuldnern das Recht einzuräumen, "von dem Versicherungsgeber jederzeit eine Umwandlung seiner Versicherung in eine pfändungsgeschützte Versicherung verlangen zu können". Als endgültig werde die Vorsorgefunktion einer Versicherung dann angesehen, wenn die Bestimmung eines Dritten als Berechtigten ausgeschlossen ist. Ferner dürfe kein Kapitalwahlrecht, außer für den Todesfall, vereinbart sein. Zudem müsse der Versicherungsnehmer unwiderruflich auf seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, etwa durch Abtretung oder Kündigung, verzichten. Geschützt werden soll dem Entwurf zufolge eine Rente in Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenze. Ein darüber hinausgehender Betrag können von den Gläubigern abgeschöpft werden. In den Pfändungsschutz nicht einbezogen werde die Hinterbliebenenversorgung. Die Insolvenzanfechtung bezeichnet das Recht des Insolvenzverwalters, Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen und die veräußerten Vermögenswerte zur Insolvenzmasse zu ziehen. Dieses Recht will die Bundesregierung nun, insbesondere mit Blick auf die Sozialversicherungsträger, "behutsam zurückschneiden". Die Sozialversicherungsträger hätten ein nachhaltiges Interesse daran, dass über zahlungsunfähige Arbeitgeber zügig ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, heißt es dazu. Verhindert werden soll künftig, dass den Sozialversicherungsträgern neue Verbindlichkeiten dadurch entstehen, dass ein Schuldner zwar fällige Beiträge bezahlt, gleichwohl aber absehbar ist, dass er dies künftig nicht mehr tun kann."
Zum Beispiel werden (u.a.) folgende Regelungen vorgeschlagen:
Entwurf § 851c ZPO
Pfändungsschutz bei Altersrenten
(1) Renten, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen
gepfändet werden, wenn
1. die lebenslange Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt
der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3. die Bestimmung eines Dritten als Berechtigten ausgeschlossen ist und
4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall,
nicht vereinbart wurde.
(2) Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen,
kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des
Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter
gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz
1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 194 000 Euro ansammeln.
Der Schuldner darf vom 18. bis zum 29. Lebensjahr 2.000 Euro, vom 30. bis zum
39. Lebensjahr 3.000 Euro, vom 40. bis zum 47. Lebensjahr 4.000 Euro, vom 48. bis
zum 53. Lebensjahr 5.000 Euro, vom 54. bis zum 59. Lebensjahr 6.000 Euro und vom
60. bis zum 65 Lebensjahr 7.000 Euro jährlich ansammeln. Übersteigt der Rückkaufwert
der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden
Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den
dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.
(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.
Entwurf § 173 VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag)
Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss
der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung
verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung
entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.“
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