Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27.09.2005 - XI ZR 216/04 - für den Sonderfall des Vieraugengesprächs eines Zeugen mit einer Person, die später Partei eines Zivilprozesses wird die erleichterte Parteivernehmung wie folgt begründet:
Die Klägerin zu 1) hat das Berufungsgericht trotz eines entsprechenden Antrages der Klägerinnen zu dem Vier-Augen-Gespräch, in dem die Weisung erteilt worden sein soll, weder gemäß § 448 ZPO vernommen noch gemäß § 141 ZPO angehört. Diese Verfahrensweise verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR NJW 1995, 1413, 1414) und Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG NJW 2001, 2531). Der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern, dass einer Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen. Zu diesem Zweck ist die Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anzuhören (BGH, Urteile vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, WM 2003, 1740, 1741 f.; jeweils m.w.Nachw.). Die Notwendigkeit, der Partei Gelegenheit zur Äußerung in einer dieser beiden Formen zu geben, setzt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen voraus (BVerfG NJW 2001, 2531, 2532).
Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Tatrichter seine Feststellungen über den Gesprächsverlauf nicht nur auf die Aussage des von der Gegenpartei benannten Zeugen, sondern zusätzlich auf sonstige Beweismittel oder Indizien stützt (Senat, Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, WM 2003, 702, 703; BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - III ZR 384/02, NJW 2003, 3636).
Das OLG Brandenburg hat für den "Normalfall", bei dem es nicht um die Herstellung der Waffengleichheit geht, in einem Urteil vom 22.02.2006 - 4 U 160/05 - ausgeführt:
Der Kläger ist für seine Behauptung jedoch beweisfällig geblieben. Er hat zum Beweis lediglich die Vernehmung seiner eigenen Person als Partei angeboten. Eine Parteivernehmung des beweispflichtigen Klägers hat das Landgericht jedoch zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung gem. § 447 ZPO liegen nicht vor, nachdem die Beklagten einer Vernehmung des Klägers - zulässigerweise - ausdrücklich widersprochen haben (§ 447 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers war das Landgericht – und gleiches gilt für das Berufungsgericht - auch nicht gehalten, eine Parteivernehmung gem. § 448 ZPO durchzuführen. Eine Parteivernehmung von Amts wegen kann gem. § 448 ZPO nur dann durchgeführt werden, wenn mindestens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung der beweispflichtigen Partei besteht. Dies bedeutet, dass nach Würdigung der Gesamtumstände, bisher bereits erhobener Beweise oder vorliegender Beweisanzeichen, zumindest mehr für als gegen die Richtigkeit der Behauptung der beweispflichtigen Partei sprechen muss (vgl. dazu nur Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 448 Rn. 4).
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