Dienstag, 28. März 2006

ZVS künftig mehr als zentrale Servicestelle vorgesehen

Der Senat hat auf Vorlage des Senators für Wissenschaft, Forschung und Kultur, Dr. Thomas Flierl, dem Entwurf des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen in der Fassung des Beschlusses der Finanzministerkonferenz vom 23. Februar 2006 zugestimmt und den Regierenden Bürgermeister oder ein zu seiner Vertretung befugtes Senatsmitglied zur Unterzeichnung ermächtigt. Der Vertragsentwurf wird dem Abgeordnetenhaus vor Unterzeichnung zur Kenntnisnahme zugeleitet.

Mit dem Abschluss des neuen Staatsvertrages werden die Änderungen aus der Siebenten Novelle des Hochschulrahmengesetzes umgesetzt. Die Länder kommen damit ihrer Verpflichtung nach, ihr Hochschulzulassungsrecht zu einem übereinstimmenden Zeitpunkt entsprechend den §§ 29-35 Hochschulrahmengesetz zu regeln. Neu sind die Weiterentwicklung der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zu einer Serviceeinrichtung mit verändertem Aufgabenspektrum und anderer Rechtsform. Die Zentralstelle soll - wie bisher - für die Länder die verfassungsrechtlich gebotenen Aufgaben im zentralen Vergabeverfahren durchführen, das heißt bei der Studienplatzvergabe in Fächern mit überörtlichem Numerus Clausus.

Daneben wird die ZVS ermächtigt, für die Vergabe der Studienplätze durch die Hochschulen in den übrigen Fächern künftig hochschulorientierte Dienstleistungen im Auftrag der Hochschulen zu übernehmen. Den Hochschulen und den Studierenden entstehen hieraus Vorteile beim raschen Abgleich von Mehrfachbewerbungen, was bei manchen Bewerberinnen und Bewerbern die Chance erhöht, sich doch noch an der jeweiligen Wunschhochschule einzuschreiben.


Die Stärkung des Rechts der Selbstauswahl der Hochschulen bei der Vergabe ihrer Studienplätze wurde im Berliner Hochschulzulassungsgesetz bereits mit dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2005/06 umgesetzt. Durch die Erhöhung der Quote für das Hochschulauswahlverfahren von bisher 24 Prozent auf 60 Prozent sowie die Einführung weiterer studienrelevanter Auswahlkriterien, die neben Qualifikation und Wartezeit vor allem Auskunft über Motivation und fachspezifische Eignung geben, erhalten Bewerberinnen und Bewerber, die nicht über ihre Abiturnote zum Zuge kommen, bessere Chancen, doch noch ihr Wunschfach studieren zu können.

Im Rahmen der neuen Bachelor- und Masterstudiengänge wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, ländereigene Kapazitätsfestsetzungsverfahren bei der Studienplatzvergabe für die Zulassung in Fächern mit örtlichem Numerus Clausus einzuführen. Dies stellt eine zentrale Aufgabe der Gesetzgebung in der nächsten Legislaturperiode dar.

Der Staatsvertrag ist nach Unterzeichnung durch die Länderparlamente per Gesetz zu ratifizieren. Quelle: Pressemeldung des Berliner SenatsS

Keine Kommentare: