Das Kammergericht hat unter Aufgabe älterer Rechtsprechung eine Zwischenbeschwerde wegen teilweise abgelehnter Akteneinsicht in analoger Anwendung von § 19 Abs. 1 FGG für zulässig erklärt und im konkreten Fall ein Akteneinsichtsrecht eines Betreuten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 FGG trotz Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 FGG gewährt und die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 FGG verneint.
Das Kammergericht zur Zulässigkeit der Zwischenbeschwerde:
... Doch ist die Versagung der Akteneinsicht im Hinblick auf das jedem Verfahrensbeteiligten zustehende rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) von einschneidender Bedeutung. Eine Entscheidung unter Verstoß gegen diesen Grundsatz stellt einen Verfahrensfehler dar, der im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht heilbar ist, sondern zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts führen muss. Gründe der Verfahrensökonomie, die gegen die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen des Beschwerdegerichts angeführt werden (Jansen, FGG, 2. Aufl. § 19 Rdnr. 4), sprechen hier gerade dafür, gegen eine solche Entscheidung des Landgerichts, die im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit zur Aufhebung des Verfahrens (vgl. § 562 II ZPO) und Zurückverweisung an das Landgericht führt, die Beschwerde zuzulassen (vgl. Keidel, a.a.O., S. 360). Die Zulassung der Nachprüfung einer die Akteneinsicht betreffenden Zwischenentscheidung des Beschwerdegerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - im Rahmen der Erstbeschwerde, §§ 19, 23 FGG -, widerspricht im Übrigen auch nicht grundsätzlich der Aufgabe, die dem Gericht des dritten Rechtszuges zugewiesen ist (so aber Jansen, a.a.O., § 19 Rdnr. 48). Endentscheidungen des Beschwerdegerichts dürfen vom Gericht der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG zwar nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Doch kann ein Gesuch auf Akteneinsicht nach § 34 FGG in jedem Stadium des Verfahrens gestellt werden. Das Rechtsbeschwerdegericht ist zur Entscheidung über ein solches Gesuch auch dann ohne jede Einschränkung seiner Prüfungsbefugnis berufen, wenn sich die Akten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens bei ihm befinden.
Die aus ärztlicher Sicht prognostizierte Gefahr, die mit einer vollen Akteneinsicht verbunden gewesen wäre, hatte sich inzwischen schon anderweitig verwirklicht, so dass das Kammergericht ein volles Akteneinsichtsrecht gewährt hat.
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