LiNo hat über einen eigenartigen Fall berichtet, in dem es darum ging, was mit Drogen geschieht, die in Strafanstalten gefunden werden. Die Senatsverwaltung war anscheinend nicht sehr irritiert. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den betroffenen Leiter der Jugendstrafanstalt, der einen Strafverteidiger eingeschaltet hat, übrigens inzwischen gemäß § 153 Absatz 1 StPO eingestellt.
Eine erneute Anfrage im Berliner Abgeordnetenhaus (Abgeordneter Oliver Friedrici, CDU) brachte dies ans Licht. Nach wie vor: Keine Durchsuchung, kein Kaffeetrinken der Staatsanwaltschaft bei der Senatsverwaltung für Justiz, sondern Akteneinsicht.
Jetzt wird auch gesagt, wie mit Drogenfunden in Berliner Haftanstalten umgegangen werden soll:
Eine erneute Anfrage im Berliner Abgeordnetenhaus (Abgeordneter Oliver Friedrici, CDU) brachte dies ans Licht. Nach wie vor: Keine Durchsuchung, kein Kaffeetrinken der Staatsanwaltschaft bei der Senatsverwaltung für Justiz, sondern Akteneinsicht.
Jetzt wird auch gesagt, wie mit Drogenfunden in Berliner Haftanstalten umgegangen werden soll:
Seit 1995 gibt es klare und für alle Justizvollzugsanstalten Berlins gültige Anordnungen der Senatsverwaltung für Justiz zur Frage des Umgangs mit Drogenfunden. Mit Anordnung vom 5. Juli 1995 wurde festgelegt, dass verdächtige Substanzen, die in den Justizvollzugsanstalten aufgefunden werden, zur weiteren Untersuchung dem Institut für Umweltanalytik und Humantoxikologie (ITOX) im Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) zu übergeben sind. Von dort aus waren die Substanzen nach erfolgter Untersuchung im Falle der Anzeigenerstattung dem Polizeipräsidenten in Berlin als Beweismittel zu übergeben, andernfalls durch das Institut für Umweltanalytik und Humantoxikologie der Vernichtung zuzuführen. Diese Anordnung wurde am 14. Juni 2005 anlässlich einer Besprechung des stellvertretenden Abteilungsleiters III der Senatsverwaltung für Justiz mit den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugsanstalten ersetzt durch eine für alle Anstalten verbindliche neue Regelung, nach der grundsätzlich jeder Fund verdächtiger Substanzen durch die jeweilige Anstalt der Polizei unverzüglich gemeldet und diese gebeten wird, den Fund abzuholen. Diese Anordnung wird in allen Anstalten in der Praxis umgesetzt.
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