Dienstag, 16. Mai 2006

Anti-Spam-Gesetzentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

In der Bundestags-Drucksache 16/136 ist der Entwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Teledienstegesetzes (Anti-Spam-Gesetz) veröffentlicht:

1. § 7 TDG wird wie folgt geändert:

a. nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3. Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post (E-Mail) versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender, noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt insbesondere dann vor, wenn die Kopf- oder Betreffzeile absichtlich so gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.“

b. die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zur Nummer 4 und 5.

2. § 12 TDG wird wie folgt gefasst:


㤠12
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält oder
2. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 3 bei der Versendung kommerzieller Kommunikationen in der Kopf- und Betreffzeile den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.“


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