Donnerstag, 18. Mai 2006

Hürdenlauf künftiger Anwaltsnotare

Vorschlag des Deutschen Anwaltsvereins für die Regelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat:

§ 6 BNotO ist danach folgendermaßen neu zu fassen:

§ 6 Abs. 1 bleibt unverändert.

„(1) Nur solche Bewerber sind zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind. Bewerber können nicht erstmals zu Notaren bestellt werden, wenn Sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.“

§ 6 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) In den Fällen des § 3 Absatz 2 soll in der Regel als Notar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens fünf Jahren hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig gewesen ist und die notarielle Fachprüfung abgelegt hat.“

Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Die notarielle Fachprüfung kann ablegen, wer 120 Urkundsgeschäfte entworfen und beurkundet hat (Grundpraxis) und einen von den beruflichen Organisationen ver-anstalteten Vorbereitungskurs auf das Notariat von wenigstens 120 Zeitstunden be-sucht hat.“

Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Die notarielle Fachprüfung wird schriftlich abgelegt. Sie erstreckt sich auf fünf Aufsichtsarbeiten aus folgenden Gebieten:

1. Beurkundungsrecht, Berufsrecht einschließlich Dienstordnung für Notarinnen und Notare,
2. Handels- und Gesellschaftsrecht,
3. Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht einschließlich Wohnungseigentums-recht,
4. Familienrecht,
5. Erbrecht,

die in jeweils fünf Stunden unter Aufsicht zu fertigen sind. Die anonym zu fertigenden Arbeiten werden von drei Prüfern unabhängig von einander begutachtet. Zwei der Prüfer sollen Anwaltsnotare sein. Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Mehrheit der Prüfer, die für die Bewertung der Einzel- und Gesamtleistung die für die zweite juristische Staatsprüfung geltende Punkteskala zugrunde zu legen hat. Die Prüfung kann einmal, auch zur Notenverbesserung wiederholt werden.“

Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„(5) Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung. Die fachliche Eignung wird be-messen zu 40 v.H. durch die die juristische Ausbildung abschließende Staatsprüfung, zu 40 v.H. durch das Ergebnis der notariellen Fachprüfung, zu 20 v.H. durch notarspe-zifische Vorbereitungsleistungen, die über die Grundpraxis hinausreichen. Werden solche Leistungen nicht dargetan, werden die offenen 20 v.H. bestimmt durch das Ergebnis der notariellen Fachprüfung zu 15. v.H. und die restlichen 5 v.H. durch jen-seits der allgemeinen Wartefrist zurückgelegte längere Tätigkeit als Rechtsanwalt, wenn diese mindestens 1 Jahr beträgt, sonst ausschließlich durch das Ergebnis der notariellen Fachprüfung.“

Folgender neuer Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Sind die Ergebnisse der notariellen Fachprüfung bei mehreren Bewerbern um eine konkret zu besetzende Notarstelle gleichwertig oder annähernd (Spielraum: 10 v.H. ) gleichwertig, haben die Bewerber sich einem Fachgespräch zu unterziehen, auf dessen Grundlage die Entscheidung über die Bestellung getroffen wird.“


Folgender neuer Absatz 7 wird angefügt:


„(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, das Nähere zur Durchführung des Verfahrens und der notariellen Fachprüfung durch Rechtsverordnung zu bestimmen.“

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