"Künftig soll nach dem Entwurf der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben und auf diese Weise unter anderem die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert werden. § 1609 des Entwurfs soll das bisherige Zusammenspiel von § 1582 und § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ersetzen. Die nach dem Entwurf vorgesehene Rangfolge bezüglich des Unterhaltsanspruchs stellt sich wie folgt dar:
- Im ersten Rang steht nun allein der Unterhaltsanspruch der minderjährigen sowie der ihnen gleichgestellten Kinder, so dass zuerst Unterhaltsansprüche der Kinder in voller Höhe befriedigt werden müssen, bevor Ehegatten oder geschiedene Ehegatten berücksichtigt werden können.
- Im zweiten Rang stehen alle kinderbetreuenden Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren bzw. gemeinsam oder allein ein Kind erziehen, sowie Ehegatten – auch nach der Scheidung – bei langer Ehedauer, da hier über Jahre hinweg Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist.
- Im dritten Rang stehen die Ehegatten, die nur verhältnismäßig kurze Zeit verheiratet waren, und diejenigen, die keine Kinder betreuen.
Mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3396) werden Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt; diese gesetzgeberische Wertung wird in der Neuregelung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge nachvollzogen.
Die Zusammenfassung ist hier zu finden.
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