Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier:
Einem Berufskraftfahrer, für den im Verkehrszentralregister 18 Punkte eingetragen sind, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass er sich mit Erfolg darauf berufen könnte, dass die Verkehrsverstöße lediglich im Rahmen seiner Berufsausübung begangen worden sind. Dies ist einem Beschluss der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier vom 18. Mai 2006 (Az.: 2 L 399/06.TR) zu entnehmen.
Der Entscheidung lag der Antrag eines LKW-Fahrers zugrunde, bei dem sich innerhalb eines Zeitraums von ungefähr sechs Jahren insgesamt 18 Punkte - im Wesentlichen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstands auf Autobahnen - angesammelt hatten. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis. Gegen die sofort vollziehbare Entscheidung suchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz beim VG Trier nach, indes ohne Erfolg. Die Richter führten zur Begründung aus, gerade Verkehrsteilnehmer die sich häufig im Straßenverkehr bewegten, seien in besonderer Weise verpflichtet, die Verkehrsregeln einzuhalten, was der Antragsteller trotz mehrfacher Hinweise des Antraggegners und auch nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht getan habe. Auch auf seine beruflichen Belange könne keine Rücksicht genommen werden, weil es sich bei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG, der die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten vorsehe, um zwingendes Recht handele.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. (Az.: 2 L 399/06.TR)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen