Samstag, 27. Mai 2006

Streichungen aus Berliner ULV (Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis)

Ene befristete Streichung aus dem ULV zur Folge hätte,

a) wenn eine für das Unternehmen verantwortlich handelnde Person nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, die ihre Zuverlässigkeit im Hinblick auf eine Bewerbung in Frage stellt, also etwa die Voraussetzungen des § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vorliegen oder die Person in entsprechender Weise wegen Delikten wie Betrug, Untreue, Urkundenfälschung, Vorteilsgewährung, Bestechung, Preisabsprachen belangt oder bei einer Verfahrenseinstellung zu einer Zahlung von wenigstens 2.500,- € veranlagt worden ist,

b) bei wiederholter Verletzung umweltrelevanter Bestimmungen, die mit einem Bußgeld von wenigstens 2.500,- € geahndet wurden.

Eine befristete Streichung erfolgt auch, wenn dem Unternehmen Verstöße gegen das Berliner Vergabegesetz (VgG Bln) vom 9. Juli 1999 nachgewiesen werden.

Unternehmen, denen die vorgenannten Verstöße nachgewiesen worden sind, werden nicht in das ULV aufgenommen. Die Eintragung in das ULV erfolgt freiwillig und ist keine zwingende Voraussetzung zur Teilnahme am Wettbewerb um Bauaufträge des Landes Berlin.

Seit 2003 wurden 12 Unternehmen aus dem ULV gestrichen, denen erhebliche gesetzliche Verstöße nachgewiesen worden sind, darunter 7 Unternehmen wegen Preisabsprachen, 3 Unternehmen wegen Verstößen gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz, 1 Unternehmen wegen fehlender Arbeitserlaubnis und 1 Unternehmen wegen Bestechung.

Die Zuverlässigkeit von Bewerberinnen bzw. Bewerbern um öffentliche Bauaufträge wird ferner durch die Vorlage eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate sein darf, überprüft.

Diese Informationen stammen aus der Anwort auf eine Anfrage im Berliner Abgeordnetenhaus. Mehr hier.

Zu einem Korruptionsregister vgl. hier und hier.

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