Die Senatsverwaltung für Justiz teilt mit:
Auch in diesem Jahr informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Hakenfelde über den offenen Strafvollzug:
Am Freitag, dem 05. Mai 2006, 11 bis 17 Uhr, lädt die Anstalt des offenen Vollzugs in die Niederneuendorfer Allee 140, 13587 Berlin- Spandau, zum Tag der offenen Tür.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie Journalistinnen und Journalisten erhalten so Gelegenheit, sich ein Bild vom Alltag im offenen Vollzug zu verschaffen. An zahlreichen Marktständen können Produkte und Erzeugnisse aus Berliner Vollzugsanstalten erworben werden. Kulturell untermalt wird die Veranstaltung von der Vernissage des Berliner Künstlers Günter Kranz. Die Abteilung „Öffentlichkeit“ der Berliner Polizei wird anlässlich des Ereignisses zwei historische Fahrzeuge sowie historische Uniformen vorstellen; darüber hinaus hat der Verein Gartenfreunde Spandau-Hakenfelde seine Unterstützung zugesagt.
Information:
Die Justizvollzugsanstalt Hakenfelde ist mit insgesamt 418 Haftplätzen die größte so genannte „Selbststelleranstalt“ des offenen Vollzugs in Deutschland. Inhaftierte des offenen Vollzugs haben als Freigänger die Möglichkeit, außerhalb des Vollzugs einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; sie müssen mindestens acht der 24 Stunden des Tages in der Anstalt anwesend sein. Nach dem Strafvollzugsgesetz werden zum offenen Vollzug die Inhaftierten zugelassen, deren Verhalten keinen Anlass zu der Befürchtung gibt, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeit des offenen Vollzuges zu einer Straftat missbrauchen. „Selbststeller“ sind Gefangene, die sich nach ihrer Inhaftierung selbstständig zum Strafantritt melden.
Die Justizvollzugsanstalt Hakenfelde ist mit insgesamt 418 Haftplätzen die größte so genannte „Selbststelleranstalt“ des offenen Vollzugs in Deutschland. Inhaftierte des offenen Vollzugs haben als Freigänger die Möglichkeit, außerhalb des Vollzugs einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; sie müssen mindestens acht der 24 Stunden des Tages in der Anstalt anwesend sein. Nach dem Strafvollzugsgesetz werden zum offenen Vollzug die Inhaftierten zugelassen, deren Verhalten keinen Anlass zu der Befürchtung gibt, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeit des offenen Vollzuges zu einer Straftat missbrauchen. „Selbststeller“ sind Gefangene, die sich nach ihrer Inhaftierung selbstständig zum Strafantritt melden.
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