Heute im Bundestag Nr. 191 vom 21.06.2006 fasst zusammen:
Insbesondere ist der Bundesrat der Auffassung, dass das umfassende Diskriminierungsverbot für private Mietverträge nicht gelten soll. Auch sollte es nicht ausreichen, Tatsachen, die eine Benachteiligung vermuten lassen "glaubhaft" zu machen.Im Beschluss des Bundesrates vom 16.06.2006 (Bundesrats-Drucksache 329/06)heisst es:
Deswegen sei die Beweisleistung in dem Gesetzentwurf neu zu fassen. Ferner müsse das zusätzliche Klagerecht für Betriebsräte gestrichen werden. Auch sei klarzustellen, dass ausschließlich die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes gälten, wenn die Benachteiligung in einer Entlassung liegt.
Der Bundesrat ist der Auffassung, die vorgeschlagenen Regelungen des Anti-Diskriminierungsgesetzes würden zu einem erheblichen Bürokratiezuwachs sowohl in der privaten Wirtschaft als auch im öffentlichen Bereich führen: Unternehmen und öffentliche Dienststellen müssten bestehende Beschwerdestellen beibehalten oder neue einrichten, die über jede behauptete Benachteiligung entscheiden müssten.
Durch eine neue Dokumentationspflicht für den Arbeitgeber über sämtliche Vorgänge, die auch nur entfernt diskriminierungsrelevant sein könnten, entstünde die Notwendigkeit, sämtliche Entscheidungskriterien für alle Phasen des Beschäftigungsverhältnisses niederzulegen, um sie im Streitfall nachweisbar darlegen zu können. Dieses führte zu einem erheblichen Mehraufwand für die Verwaltung und für die Unternehmen.
Der Bundesrat hält eine Änderung des Gesetzentwurfs für erforderlich.
Insbesondere fordert der Bundesrat:
a) das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot auf das europarechtlich Notwendige sowie auf Massengeschäfte zu beschränken (§ 19 AGG);
b) eine Erstreckung des umfassenden Diskriminierungsverbots auf private Mietverträge auszuschließen. Die Wohnungswirtschaft würde dadurch erheblich
getroffen. Jährlich zehntausende Gerichtsverfahren könnten folgen. Im AGG ist ausdrücklich festzustellen, dass private Wohnraummietverträge keine Massengeschäfte im Sinne des Gesetzes sind. Im Übrigen liegt es im Interesse einer aktiven, auf soziale Stabilität ausgerichteten Wohnungspolitik, dass eine unterschiedliche Behandlung bei der Wohnraumvermietung aus übergeordneten Erwägungen zulässig bleiben muss und nicht nur bleiben kann (§ 19 AGG);
c) die Beweislastregelung nach § 22 AGG neu zu fassen. Die derzeitige Fassung ermöglichte die Auslegung, dass es zum Nachweis von Diskriminierungen nach dem Gesetzentwurf bereits ausreichte, Tatsachen, die eine Benachteiligung vermuten lassen, "glaubhaft" zu machen;
d) die Streichung eines zusätzlichen Klagerechts des Betriebsrats oder einer im
Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 17 AGG). Dies gilt erst recht, wenn die Klage gegen den Willen der/des Betroffenen erhoben werden kann, wenn die Klage auch gegen nicht grobe Verstöße möglich ist oder wenn die Klage sich gegen ein Unternehmen richtet, für das das Betriebsverfassungsgesetz wegen zu geringer Beschäftigtenzahl nicht gilt;
e) klarzustellen, dass ausschließlich die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten, wenn die Benachteiligung in einer Kündigung liegt
(§ 2 AGG);
f) den Schadensersatz auf Vermögensschäden zu beschränken und die Höhe des Ersatzes von Vermögensschäden und die Dauer des Zeitraums, für den Schadensersatz verlangt werden kann, zu regeln (§ 15 AGG);
g) die Möglichkeit der Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände "als Bevollmächtigte" zu streichen (§ 23 AGG).
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