Dienstag, 20. Juni 2006

FDP wendet sich gegen AGG -Entwurf

Aus Heute im Bundestag Nr. 190 vom 20.06.2006:

Die Bundesregierung soll bei der Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien in deutsches Recht nicht über deren Regelungsgehalt hinausgehen. Dies verlangt die FDP-Fraktion in einem Antrag mit dem Titel "Bürokratie schützt nicht vor Diskriminierung - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ist der falsche Weg"


Im einzelnen heisst es in der in Bundestagsdrucksache 16/1861 u.a.:

- Der Gesetzentwurf fordert von den Arbeitgebern neben Maßnahmen im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung auch ausdrücklich vorbeugende Maßnahmen. Dies bedeutet für Arbeitgeber zusätzliche Kosten und weitere Bürokratie. Die Aufforderung an den Arbeitgeber, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Antidiskriminierung durchzuführen steht im eklatanten Widerspruch zu den in der Einleitung des Gesetzentwurfs beschriebenen Folgekosten des Gesetzes für Unternehmen. Dort heißt es, dass Unternehmen aus der Anwendung des Gesetzes zusätzliche Kosten nur dann entstehen, wenn sie im Geschäftsverkehr unzulässige Unterscheidungen wegen der vom Gesetz genannten Merkmale vornehmen. Kosten entstehen den Unternehmen aber auch ohne Verstoß gegen das Gesetz.

- Arbeitgeber werden künftig jeden einzelnen Vorgang sorgfältig dokumentieren müssen im Hinblick auf mögliche juristische Auseinandersetzungen. Nur so können sie später belegen, dass sie die vom Gesetz als Pflichtverletzung begriffene Benachteiligung nicht zu vertreten haben. Dies gilt von der ersten Stellenausschreibung, über die Ablehnung einer Bewerbung bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus. Der hierdurch entstehende bürokratische Aufwand ist für die Arbeitgeber groß, da sich die durch den präventiven Schutz ergebenden Dokumentationsobliegenheiten durch das gesamte Arbeitsleben ziehen. Einem vertrauensvollen Miteinander von Arbeitnehmern und Arbeitgebern dienen solche Maßnahmen nicht.

- Künftig soll bei fehlendem Betriebsrat einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft erlaubt sein, gegen den Arbeitgeber gerichtlich vorgehen zu können und das sogar gegen den Willen des Betroffenen. Diese falsch verstandene Fürsorgepflicht ist in Wirklichkeit eine Bevormundung der Interessen des Arbeitnehmers. Es bedeutet für Arbeitgeber ein unkalkulierbares Prozessrisiko. Schon heute kann der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber bei groben Verstößen gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten vorgehen.

- Das ohnehin überregulierte Kündigungsschutzrecht wird durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz weiter verkompliziert. Künftig soll neben dem allgemeinen
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz auch noch der spezielle Kündigungsschutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes treten. Die wechselseitige Überlagerung der beiden Regelungsbereiche wird schwerwiegende Abgrenzungs- und Überschneidungsprobleme zur Folge haben. Es besteht daher die Gefahr, dass Arbeitnehmer bei einer Kündigung neben der Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz auch noch eine vermeintliche Diskriminierung geltend machen. Es wird daher jede Kündigung zusätzlich auf Diskriminierungsfreiheit zu prüfen sein. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt dann auch für kleinere Unternehmen, die der Gesetzgeber extra vom Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ausgenommen hat.

- Die Regelungen über die Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände gehen zu weit. Die Richtlinien verlangen nur, dass sich die Verbände an der Durchsetzung von Ansprüchen beteiligen können. Der Gesetzentwurf räumt den Verbänden darüber hinaus die Möglichkeit ein, in gerichtlichen Verfahren als Bevollmächtigte aufzutreten. Antidiskriminierungsverbände werden von dem Verbot der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsberatung freigestellt. Hier ergeben sich große Probleme hinsichtlich der fachlichen und persönlichen Qualifikation solcher Verbände. Zudem ist die Missbrauchsgefahr durch diese Regelung sehr hoch. Die Verbände werden ein Eigeninteresse daran haben, möglichst viele Diskriminierungsprozesse zu führen, um Einnahmen zu erwirtschaften und damit ihre Existenz zu sichern.

- Große Rechtsunsicherheit bringt der Gesetzentwurf im Zivilrecht. Der Gesetzentwurf beschränkt sich im Zivilrecht zwar weitgehend auf sog. Massengeschäfte. Er definiert jedoch nicht, was darunter konkret zu verstehen ist. Insbesondere für Vermieter, die mehrere Wohnungen anbieten, ist derzeit nicht absehbar, ob das Gesetz für sie anwendbar ist oder nicht. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könnte es sich bereits bei der Vermietung von drei Wohnungen um ein Massengeschäft handeln. Hier wird den Gerichten die Aufgabe zukommen, klare Kriterien zu benennen und die Gesetzeslücken auszufüllen. Der Gesetzgeber gibt damit seine ureigenste Aufgabe aus der Hand, klare und bestimmbare Gesetze zu schaffen.

- Die geplante Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird weitaus größer als die Richtlinien dies vorsehen. Insgesamt wird der Aufwand für Berichte, Fortbildungen
u.ä. mindestens doppelt so hoch, wie von den Richtlinien gefordert. Die Bundesbehörden sind künftig verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dadurch wird neue Bürokratie geschaffen. Für die neue Behörde schätzt der Gesetzentwurf die jährlichen Kosten auf ca. 5,6 Mio. € S.tatt eine neue Behörde zu schaffen, wäre die inhaltliche Stärkung der bisher schon vorhandenen Beauftragten der Bundesregierung ausreichend gewesen.

- Zusätzlich zur Errichtung einer Antidiskriminierungsstelle sieht der Gesetzentwurf die Berufung eines Beirats vor. Dem Beirat sollen 16 Mitglieder und 16 stellvertretende Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Beirats sollen Anspruch auf Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung, Tagegelder und Übernachtungsgelder haben. Hierdurch kommen auf den Bund beträchtliche Kosten zu.

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