Freitag, 25. August 2006

RDG und Hobbyanwälte

Genau das, was die CDU-Fraktion angeblich verhindern will, wird durch das RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz), sollte es wie vorgesehen, Gesetz werden, gewährleistet werden: Hobbyanwälte zum Beispiel in der Kraftfahrzeugwerkstatt, können tätig werden (und neue Mandate für Profianwälte wegen unzutreffender Beratung hervorbringen).

Dazu folgende Äußerung des CDU-Abgeordneten Dr. Jürgen Gehb:

Oberste Maxime dieser Neukonzeption des Rechtsberatungsrechts wird es sein, die hohe Qualität der Rechtsberatung in Deutschland für den rechtsuchenden Bürger zu erhalten. Von daher ist es außerordentlich begrüßenswert, dass sich die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf dazu bekennt, dass auch künftig qualifizierter und umfassender Rechtsrat nur von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erbracht werden darf und nicht von Hobbyanwälten. Nur diese Berufsgruppe ist sowohl von ihrer Ausbildung als auch aufgrund besonderer berufsrechtlicher Anforderungen (Unabhängigkeit, Verschwiegenheitspflicht, Haftungsregeln) her in der Lage, den Erwartungen der Bürger in diesem Bereich gerecht zu werden. Es käme schließlich auch niemand auf die Idee, im OP-Saal mit einem Hobbyarzt, der eine Operation am offenen Herzen durchführen soll, konfrontiert zu werden.

Soweit aufgrund der Rechtsprechung der Bundesgerichte gewisse Öffnungen des anwaltlichen Beratungsmonopols notwendig sind, wird im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens intensiv und im konstruktiven Dialog mit den Betroffenen geprüft werden, ob die insoweit gefundenen Regelungen insbesondere unter dem Aspekt der Qualitätssicherung angemessen und zielführend sind.

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Wie von der CDU nicht anders zu erwarten, wirklich schlechter Vergleich. Was ist der Unterschied zwischen einem medizinischen Fehler und anwaltlichen Fehler? Richtig. Der eine kann mit dem Tod enden, der andere schlimmstenfalls vor Gericht. Rechtfertigt das ein Schutzgesetz, in dessen Nische sich Anwaelte so richtig austoben koennen? Ich moechte auch behaupten, dass der Schaden nur anwaltlichen (Nicht-)Rat schon heute groesser ist, als ein rechts-tippender Hausmeister oder Techniker ueberhaupt zu leisten vermag.

Zum Problem "DocMorris" haben sich die Anwaelte gut zurueckgehalten, wohl wissend, dass es auch hier um einen durch Schutzgesetz kuenstlich aufrecht erhaltenen Markt geht. Es waere Ihnen anzuraten, sich beim RDG-E auch zurueckzunehmen. Anderes wuerde ihnen schlecht stehen und einen bitteren Beigeschmack haben.

Lichtenrader Notizen von Rolf Jürgen Franke hat gesagt…

Falsche Rechtsberatung kann übrigens durchaus einmal Existenzen vernichten, auch wenn es nicht der Regelfall ist. Ob der Staat grundsätzlich Schutzvorschriften für Verbraucher aufstellen sollte und wo genau, ist eine Frage, die politisch zu entscheiden ist, wo sicher im Einzelfall die Meinungen und auch die Interessen Beteiligter aufeinanderprallen können (Bauüberwachung für Carport und für Wohnhaus muss nicht zwingend gleicher staatlicher Überwachung unterliegen). Ein weites Feld.