Aus Wissen.de Nachrichten (dank eines Hinweises von RA Thomas J. Lauer, der es in der Financial Times Deutschland gefunden hat, in einer Mailingliste):
In Europa muss schnell geklagt werden - sonst ist man schnell der Dumme. Säumige Schuldner sind nämlich in der Lage, durch eine schnelle Klageerhebung - zum Beispiel durch eine negative Festzstellungsklage - bei einem unzuständigen Gericht in Ländern, deren Gerichte besonders lange brauchen, um Entscheidungen zu treffen, die Klage des Gläubigers bei dem zuständigen Gericht zu "torpedieren", weil das später angerufene Gericht gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 (entspricht der Regelung, die vorher das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens enthielt) das später eingeleitete Verfahren aussetzen muss, bis das zuerst in einen anderen EG-Land angerufene Gericht über seine Zuständigigkeit bzw. Unzuständigkeit entschieden hat. Und das kann dauern ....
In Europa muss schnell geklagt werden - sonst ist man schnell der Dumme. Säumige Schuldner sind nämlich in der Lage, durch eine schnelle Klageerhebung - zum Beispiel durch eine negative Festzstellungsklage - bei einem unzuständigen Gericht in Ländern, deren Gerichte besonders lange brauchen, um Entscheidungen zu treffen, die Klage des Gläubigers bei dem zuständigen Gericht zu "torpedieren", weil das später angerufene Gericht gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 (entspricht der Regelung, die vorher das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens enthielt) das später eingeleitete Verfahren aussetzen muss, bis das zuerst in einen anderen EG-Land angerufene Gericht über seine Zuständigigkeit bzw. Unzuständigkeit entschieden hat. Und das kann dauern ....
Artikel 27Wissen de zitiert:(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
(2) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
"Vielen Unternehmen ist diese Gefahr nicht bewusst", warnt auch Reinhold Thode. Der ehemalige Richter am Bundesgerichtshof, der derzeit Schiedsrichter am Mitteldeutschen Schiedsgericht ist, weiß von mehreren Fällen - insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz und in der Baubranche - zu erzählen. So habe etwa ein Bauherr von seinem italienischen Auftragnehmer außergerichtlich einen Vorschuss für die Beseitigung von Baumängeln eingefordert. Das italienische Unternehmen fackelte nicht lange und reichte in seinem Heimatland eine negative Feststellungsklage ein - um Zeit zu schinden. Schließlich stehen die italienischen Gerichte nicht im Ruf, besonders hurtig zu entscheiden. Die "Torpedo-Taktik" ist nach ihnen benannt.
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