Das Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt gegen 2 Polizeibeamte, die am 07.08.2006 in Landau auf einen Mann (Geschädigter) schossen, um eine Messerattacke abzuwehren (vgl. Presseerklärung vom 08.08.2006) wurde wegen Nothilfe (§ 32 StGB) eingestellt.
Nach der Vernehmung von insgesamt 5 Zeugen, die mit dem Geschehen nichts zu tun hatten, sondern dieses nur zufällig beobachteten ( Nachbarn, Besucher, Passanten usw.) sowie den beiden weiteren am Tatort anwesenden Polizeibeamten lag ein gegenwärtiger Angriff gegen die geschiedene Ehefrau des Geschädigten und den Polizeibeamten, der sich schützend vor die Frau gestellt hatte, vor. Der Geschädigte beabsichtigte, einen Dolch mit einer Klingenlänge von 18 cm auf die beiden Personen, von denen er nur ca. drei Meter entfernt war, zu werfen. Dieses Vorhaben konnte nur durch die Abgabe von zwei Schüssen, die fast gleichzeitig abgefeuert wurden, sofort, sicher und endgültig, gestoppt werden. Dabei gab jeder der Polizeibeamten einen Schuss ab . Der Geschädigte erlitt einen Streifschuss an der Ferse und einen Lungendurchschuss.
Neben der erfolgten Androhung des Schusswaffengebrauchs war die Abgabe eines Warnschusses aufgrund des schnellen Ablaufs der Geschehnisse nicht mehr möglich. Denn der Geschädigte, im Nahkampf ausgebildet, fasste den Dolch, den er auf dem Rücken unter seinem Hemd versteckt hatte, zunächst am Griff, drehte ihn dann plötzlich - für alle überraschend- um, packte ihn an der Klinge und holte zum Wurf aus. Daher muss auch das gezielte Schiessen auf den Oberkörper im vorliegenden Fall als das mildeste Mittel angesehen werden, um die Gefahr für die Frau und den Polizeibeamten endgültig zu beseitigen.
Daher ist das Verhalten der beiden Polizeibeamten durch Nothilfe gerechtfertigt und das Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 II StPO eingestellt.
Das Verhalten der beiden beschuldigten Polizeibeamten stand aber auch im Einklang mit den Normen des Polizei - und Ordnungsbehördengesetz von Rheinland- Pfalz (POG). Nach § 64 POG in Verbindung mit § 63 POG dürfen Schusswaffen gegen Personen gebraucht werden, um diese angriffsunfähig zu machen und zwar zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Da eine solche Situation hier vorlag war ihr Verhalten nicht nur im Sinne des Strafrechts gerechtfertigt, sondern auch polizeirechtmäßig.
Nach der Vernehmung von insgesamt 5 Zeugen, die mit dem Geschehen nichts zu tun hatten, sondern dieses nur zufällig beobachteten ( Nachbarn, Besucher, Passanten usw.) sowie den beiden weiteren am Tatort anwesenden Polizeibeamten lag ein gegenwärtiger Angriff gegen die geschiedene Ehefrau des Geschädigten und den Polizeibeamten, der sich schützend vor die Frau gestellt hatte, vor. Der Geschädigte beabsichtigte, einen Dolch mit einer Klingenlänge von 18 cm auf die beiden Personen, von denen er nur ca. drei Meter entfernt war, zu werfen. Dieses Vorhaben konnte nur durch die Abgabe von zwei Schüssen, die fast gleichzeitig abgefeuert wurden, sofort, sicher und endgültig, gestoppt werden. Dabei gab jeder der Polizeibeamten einen Schuss ab . Der Geschädigte erlitt einen Streifschuss an der Ferse und einen Lungendurchschuss.
Neben der erfolgten Androhung des Schusswaffengebrauchs war die Abgabe eines Warnschusses aufgrund des schnellen Ablaufs der Geschehnisse nicht mehr möglich. Denn der Geschädigte, im Nahkampf ausgebildet, fasste den Dolch, den er auf dem Rücken unter seinem Hemd versteckt hatte, zunächst am Griff, drehte ihn dann plötzlich - für alle überraschend- um, packte ihn an der Klinge und holte zum Wurf aus. Daher muss auch das gezielte Schiessen auf den Oberkörper im vorliegenden Fall als das mildeste Mittel angesehen werden, um die Gefahr für die Frau und den Polizeibeamten endgültig zu beseitigen.
Daher ist das Verhalten der beiden Polizeibeamten durch Nothilfe gerechtfertigt und das Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 II StPO eingestellt.
Das Verhalten der beiden beschuldigten Polizeibeamten stand aber auch im Einklang mit den Normen des Polizei - und Ordnungsbehördengesetz von Rheinland- Pfalz (POG). Nach § 64 POG in Verbindung mit § 63 POG dürfen Schusswaffen gegen Personen gebraucht werden, um diese angriffsunfähig zu machen und zwar zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Da eine solche Situation hier vorlag war ihr Verhalten nicht nur im Sinne des Strafrechts gerechtfertigt, sondern auch polizeirechtmäßig.
Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz
- Pressestelle -
Es scheint Polizeibeamte zu geben, die effektiver handeln würden, wenn sie ihre Waffe als Wurfgeschoss einsetzten.
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