Die Ausweisung eines albanischen Heroinhändlers, der mit einer deutschen Staatsangehörigen zwei gemeinsame kleine Kinder hat (Antragsteller), ist rechtens. So die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:
Der Antragsteller kam vor 10 Jahren als Asylbewerber nach Deutschland, wobei er jedoch einen falschen Namen angab und erklärte, aus dem Kosovo zu sein. Wegen der unsicheren Lage dort kam er damit auch nach Ablehnung seines Asylantrags über mehrere Jahre in den Genuss von Abschiebestoppregelungen. Wegen zahlreicher Einbruchdiebstähle und anderer Delikte befand er sich bereits Ende der 1990iger Jahre zwei Jahre in Strafhaft. Seit 2001 stand er im Verdacht, mit Heroin zu handeln. Deshalb wurde auch sein Telefon abgehört. Die Kosten dafür beliefen sich auf über 30.000,-- EURO. Während der Überwachung wechselte der Antragsteller dreizehnmal seine Handynummer. Nach seiner Verhaftung 2003 wurde er vom Landgericht Mainz wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 458 Fällen sowie unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Wegen der eigenen Heroinsucht wurde seine Einweisung in eine Entziehungsanstalt angeordnet. Seine Behandlung in der geschlossenen Abteilung einer rheinland-pfälzischen Fachklinik wurde seitens der Klinik nach einem Jahr abgebrochen, da eine Fortsetzung aus Gründen, die in der Person des Antragstellers lagen, aussichtslos sei. Seit knapp einem Jahr hält sich der Antragsteller in einer von einem Diplom-Theologen geleiteten therapeutischen Selbsthilfeeinrichtung auf.
Gegen die von der Ausländerbehörde verfügte sofortige Ausweisung bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er sich von Grund auf gewandelt habe. Er habe sich mittlerweile auch katholisch taufen lassen. Er möchte nach seiner Entlassung mit seinen beiden deutschen Kindern sowie deren Mutter (die ebenfalls heroinsüchtig war und von ihm beliefert wurde) zusammen leben.
Die Richter der 4. Kammer haben den Antrag, den sofortigen Vollzug der Ausweisung auszusetzen, abgelehnt, weil die Ausweisung offensichtlich rechtmäßig sei. Wegen der Schwere der zuletzt verhängten Strafe sei die Ausländerbehörde zu einer Ausweisung verpflichtet gewesen, ohne dass ihr dabei ein Ermessen zugestanden hätte. Es lägen keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür vor, dass vom Antragsteller keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgingen. Sein bisheriger Werdegang und auch der Abbruch der ersten Therapie sprächen für das Gegenteil. Den prognostischen Stellungnahmen des Leiters der jetzigen Therapieanstalt könne nicht entnommen werden, dass es beim Antragsteller zu einer tiefergehenden Introspektion und Selbstreflexion gekommen sei. Ein Übertritt vom Islam zum Christentum liege offenbar nicht vor, da der Antragsteller sich schon früher als katholisch bezeichnet habe. Auch von einem Zusammenleben mit seinen Kindern sei nicht zu erwarten, dass es ihn zu einem gesetzestreuen Leben veranlasse. Denn auch in der Vergangenheit habe ihn dies von der Begehung von Straftaten schwerster Art nicht abgehalten.
Der Antragsteller kam vor 10 Jahren als Asylbewerber nach Deutschland, wobei er jedoch einen falschen Namen angab und erklärte, aus dem Kosovo zu sein. Wegen der unsicheren Lage dort kam er damit auch nach Ablehnung seines Asylantrags über mehrere Jahre in den Genuss von Abschiebestoppregelungen. Wegen zahlreicher Einbruchdiebstähle und anderer Delikte befand er sich bereits Ende der 1990iger Jahre zwei Jahre in Strafhaft. Seit 2001 stand er im Verdacht, mit Heroin zu handeln. Deshalb wurde auch sein Telefon abgehört. Die Kosten dafür beliefen sich auf über 30.000,-- EURO. Während der Überwachung wechselte der Antragsteller dreizehnmal seine Handynummer. Nach seiner Verhaftung 2003 wurde er vom Landgericht Mainz wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 458 Fällen sowie unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Wegen der eigenen Heroinsucht wurde seine Einweisung in eine Entziehungsanstalt angeordnet. Seine Behandlung in der geschlossenen Abteilung einer rheinland-pfälzischen Fachklinik wurde seitens der Klinik nach einem Jahr abgebrochen, da eine Fortsetzung aus Gründen, die in der Person des Antragstellers lagen, aussichtslos sei. Seit knapp einem Jahr hält sich der Antragsteller in einer von einem Diplom-Theologen geleiteten therapeutischen Selbsthilfeeinrichtung auf.
Gegen die von der Ausländerbehörde verfügte sofortige Ausweisung bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er sich von Grund auf gewandelt habe. Er habe sich mittlerweile auch katholisch taufen lassen. Er möchte nach seiner Entlassung mit seinen beiden deutschen Kindern sowie deren Mutter (die ebenfalls heroinsüchtig war und von ihm beliefert wurde) zusammen leben.
Die Richter der 4. Kammer haben den Antrag, den sofortigen Vollzug der Ausweisung auszusetzen, abgelehnt, weil die Ausweisung offensichtlich rechtmäßig sei. Wegen der Schwere der zuletzt verhängten Strafe sei die Ausländerbehörde zu einer Ausweisung verpflichtet gewesen, ohne dass ihr dabei ein Ermessen zugestanden hätte. Es lägen keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür vor, dass vom Antragsteller keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgingen. Sein bisheriger Werdegang und auch der Abbruch der ersten Therapie sprächen für das Gegenteil. Den prognostischen Stellungnahmen des Leiters der jetzigen Therapieanstalt könne nicht entnommen werden, dass es beim Antragsteller zu einer tiefergehenden Introspektion und Selbstreflexion gekommen sei. Ein Übertritt vom Islam zum Christentum liege offenbar nicht vor, da der Antragsteller sich schon früher als katholisch bezeichnet habe. Auch von einem Zusammenleben mit seinen Kindern sei nicht zu erwarten, dass es ihn zu einem gesetzestreuen Leben veranlasse. Denn auch in der Vergangenheit habe ihn dies von der Begehung von Straftaten schwerster Art nicht abgehalten.
4 L 567/06.MZ
So die Pressemitteilung vom 14.09.2006
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