Rechtsanwalt und Notar a.D. Rolf Jürgen Franke aus Berlin-Lichtenrade trägt Hinweise zu Recht, Rechtsprechung, Gesetzgebung und zu allem, was er noch alles interessant findet, zusammen.
Montag, 20. November 2006
Seltsame Vorschriften (oder Rechtsfindung ist Zauberei)
LiNo soll (recht) bunt werden? Los geht`s:
Dann schauen wir uns die so "trockenen" Vorschriften der Juristen mal an.
Eingangs sei erwähnt:
Die zehn Gebote enthalten 279 Wörter,die amerikanische Unabhängigkeitserklärung 300 Wörter,die Verordnung der europäischen Gemeinschaft über den Import von Karamelbonbons exakt 25.911 Wörter!
Der allwissende Jurist kennt jedes Gesetz, weiß jeden Begriff einzuordnen und kennt natürlich auch jedes Urteil des BGH, BFH, BVerfG, BAG und und und. Er ist allwissend eben. Und jetzt aufgewacht:
Bei der Fülle der Gesetze und Rechtsprechung ist kaum noch ein Anwalt in der Lage, ALLES zu wissen. Dies soll hier jetzt jedoch nicht vertieft werden.
Interessant ist, welche Vorschriften den „Wandel der Zeit“ noch nicht erfahren haben.Früher war alles viel einfacher.
So las man z.B. im Sachsenspiegel:
SSp LdR II 49 § 1:
Es darf niemand seine Dachtraufe in eines anderen Mannes Hof hängen.(Klare Ansage oder?)
SSp LdR II 52 § 1:
Rankt der Hopfen auf dem Zaun, so greife der, der die Wurzeln im Hof hat, so nahe er kann an den Zaun und ziehe an dem Hopfen. Was ihm folgt, das gehört ihm, was auf der anderen Seite bleibt, das gehört seinem Nachbarn.(Auch ziemlich eindeutig oder?)
Interessant wurde es dann schon mal bei den „Verfassern“ des Allgemeinen Preußischen Landrechts (ALR), einer Gesetzessammlung mit um die 25.000 Paragraphen, die wahrscheinlich den Anspruch hatten, alles zu regeln. So heißt es da unter anderem:
ALR I 2 § 96 ff.Pertinenzen einer Bibliothek und eines Naturalienkabinets.
§ 96.
Zu einer Bibliothek werden auch die Repositorien und Schränke gerechnet, in welchen die Bücher sich befinden.§ 97.Auch zu Naturalien und Kunstsammlungen gehören die zu deren Aufstellung gewidmeten Behältnisse.
§ 98.
Bildsäulen und andere Sachen, die außer den Behältnissen, bloß zur Auszierung des Zimmers bestimmt waren, sind keine Pertinenzstücke der Bibliothek, oder des Naturalienkabinets.
§ 99.
Dagegen werden Erd- und Himmelskugeln, Landkarten, Zeichnungen und Kupferstiche, sie mögen gebunden oder ungebunden seyn, zur Bibliothek gerechnet.§ 100.Kupferstiche hingegen, die in Rahmen gefaßt sind, gehören nicht zur Bibliothek.(Eindeutige und kaum zu schlagende Definition oder?)
Und heute alles anders? Weit gefehlt. Schauen wir doch einfach mal in das alt-ehrwürdige BGB. Das steht u.a.
§ 961Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen:
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
§ 962Verfolgungsrecht des Eigentümers:
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 963Vereinigung von Bienenschwärmen:
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
§ 964Vermischung von Bienenschwärmen:
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarm erlöschen.
Weitere „Stilblüten“ lassen sich mit Gewißheit finden. Das „normale menschliche“ Miteinander regelt man allerdings kaum mit unzähligen Gesetzen, sondern eher mit dem gemeinsamen Bier am Gartenzaun.
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10 Kommentare:
Wenn das mal nicht eine gelungene Hochzeit ist. Wer waren den die Trauzeugen?
Bei der Fülle der Gesetze und Rechtsprechung ist kaum noch ein Anwalt in der Lage, ALLES zu wissen. Dies soll hier jetzt jedoch nicht vertieft werden.
Doch, das soll hier und jetzt vertieft werden, insbesondere, wenn urbane Legenden verbreitet werden:
http://de.wikipedia.org/wiki/EU-Verordnung_zur_Einfuhr_von_Karamelbonbons
VIPs heiraten heutzurage heimlich. Fotos werden für Milionen an die bunte Presse verkauft ;-))) Haben wir schon Fotos gesehen???
Schön zu sehen, dass mitgelesen wird. DANKE!!!!
Der Hinweis Einfuhr Karamelbonbon und Legendenbildung sollte erst später folgen :-)
Na dann weiss ich ja jetzt schon die Lösung vom Weihnachtsrätsel bei rechtbunt. Danke
Absonsten: Toller Zusammenschluss, gratuliere
Heute erst die Neuigkeiten gelesen. Wird ja Zeit, dass es hier mal bunt wird :-). Gute Idee.
Und jetzt schaue ich gleich mal bei den Anderen, ob die schon seriös geworden sind :-)
Zur Abwechslung wirklich mal eine schöne Auflockerung. Es sollte ein "Archiv für wertvolle Gesetze" eingerichtet werden.
Macht weiter so; macht Spass hier und dort zu lesen.
Bitte bitte bitte mehr davon. Beide Seiten wurden zu meinen Favoriten hinzugefügt.
Bin gerade über rechtbunt auf diese Seite gekommen. Hmmm, etwas trocken hier, aber das ändert sich doch jetzt.
Alles Gute für LiNo
ich hoffe, Ihr habt schön gefeiert! Im Übrigen ist selbstverständlich der Vergleich mit der Karamelverordnung metaphorisch gemeint ;-)
Schöne Seite, weiter so
Da Waidla
(das war jetzt mein erstes Mal, dass ich nen Blog-Kommentar verfasst habe...so gut seid Ihr :-)
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