"Die Ermächtigung in Art. 245 Nr. 1 EGBGB dient dazu, die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB an eine Belehrung, die dem Verbraucher u. a. durch einen Hinweis auf den Fristbeginn „seine Rechte deutlich macht“, im Verordnungswege zu konkretisieren. Nach Auffassung der Bundesregierung wird die Musterwiderrufsbelehrung dieser Anforderung gerecht. Die Musterwiderrufsbelehrung belehrt zwar nicht umfassend über jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung, verdeutlicht gleichwohl aber grundsätzlich dem Verbraucher
seine Rechte."
meint die Bundesregierung. Hier ist die vollständige Antwort auf die kleine Anfrage der FDP
zu Musterwiderrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen.
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