Ein Polizeihauptmeister (A9), der über Jahre im Zusammenhang mit selbst gebrannten Schnaps Steuern hinterzogen hat, ist von der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 16. November 2006 (Az.: 3 K 400/06.TR) in das Amt eines Polizeiobermeisters (A8) zurückgestuft worden. Damit sind die Richter unterhalb der vom klagenden Land Rheinland-Pfalz beantragten Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst geblieben.
Der 1955 geborene, seit 1973 im Polizeidienst des Landes tätige Beamte hat in dem Zeitraum 1995 bis 1999 ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung seines Dienstherrn als sog. Stoffbesitzer an steuerbegünstigten Stoffbesitzbrennerverfahren teilgenommen, mit denen Obstbaumbesitzern die Möglichkeit eingeräumt wird, ein bestimmtes Kontingent reinen Alkohols steuerbegünstigt herzustellen. Da der Beamte das ihm zustehende Kontingent von 50 Litern reinen Alkohols erhöhen wollte, führte er verbotswidrig auf den Namen anderer Personen (sog. vorgeschobener Stoffbesitzer) Brennverfahren durch, wodurch es in dem genannten Zeitraum zu einer Verkürzung der Branntweinsteuer um insgesamt 31.051,56 DM kam. Nachdem das Amtsgericht Kaiserslautern die Steuerhinterziehung mit einer Geldbuße von 90 Tagessätzen je 40 € geahndet hatte, leitete das Land ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Polizeibeamten aus dem Dienst ein.
Die Richter der 3. Kammer sahen es als erwiesen an, dass der Beamte sich mit diesen Verfehlungen eines - einheitlichen - Dienstvergehens von erheblichem disziplinarischem Gewicht schuldig gemacht hat. Die Steuerhinterziehung stelle ein schweres Wirtschaftsdelikt dar. Ein Polizeibeamter, der außerhalb des Dienstes fortgesetzt auf diese Weise strafrechtlich in Erscheinung trete, verletze damit in schwerer Weise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere. Zu Lasten des Beamten sei dabei zu berücksichtigen, dass er sich unberechtigte Steuervorteile in beträchtlicher Höhe verschafft habe, obwohl er selbst öffentliche Aufgaben wahrzunehmen habe und durch öffentliche Mittel alimentiert werde. Dies beeinträchtige in erheblichem Maße sein Ansehen als Polizeibeamter und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt. Das schuldhafte Nichteinholen der erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung stelle ebenfalls eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar. Zugunsten des Beamten müsse hierbei jedoch berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit des Destillierens von Obstbränden ihrer Art nach - bei Beachtung der zulässigen Mengen reinen Alkohols - grundsätzlich genehmigungsfähig sei. Insgesamt wiege das Fehlverhalten des Beamten schwer und sei geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn nachhaltig zu erschüttern. Da der Beamte jedoch nicht im Kernbereich seiner Pflichten als Polizeibeamter versagt habe, er bislang disziplinarisch nicht vorbelastet sei und in seiner 25-jährigen Dienstzeit bisher gute Leistungen erbracht habe, erscheine das Vertrauensverhältnis jedoch noch nicht endgültig zerstört. Eine Entfernung aus dem Dienst sei daher unangemessen. Eine Dienstgradherabsetzung sei dagegen erforderlich, um dem Beamten die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens deutlich vor Augen zu führen.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 16. November 2006 - 3 K 400/06.TR -
Pressemeldung vom 04.12.2006
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