Samstag, 7. April 2007

Auszug aus OWI-Katalog 2007 Berlin

Ermächtigung von Polizeidienstkräften in Berlin zur Erteilung von Verwarnungen (OWI-Katalog) – Amtsblatt für Berlin Nr. 15 vom 05.04.2004 Seiten 1001 ff:

Nichtbeleuchten der Grundstücksnummern oder Hinweisschilder während der Dunkelheit: 10 Euro (Nummerierungsverordnung – NrVO).


Verstoß gegen die Pflicht, einem Hund das nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebene Halsband anzulegen: 15 Euro (Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin).

Verstoß gegen die Pflicht, einen Hund an der Leine zu führen, auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien, bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie an dazugehörigen Gebäuden und Haltepunkten in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen: 25 Euro (Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin).

Vermeidbare Verschmutzung von Straßen: 20 Euro (Straßenreinigungsgesetz)

Unterlassen der unverzüglichen Beseitigung der Verunreinigung der Gehwege durch Hundefäkalien: 35 Euro (Straßenreinigungsgesetz).

Verspäteter Winterdienst bis zu 1 Stunde an Werktagen oder bis zu 2 Stunden an Sonn- und Feiertagen: 15 Euro bis 30 Euro (Straßenreinigungsgesetz).



Halten eines Tieres außerhalb landwirtschaftlicher Tierhaltungen in der Weise, dass jemand durch die Immissionen (Lärm oder Gerüche) erheblich belästigt wird: 20-35 Euro (Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin).

Verursachung von Lärm, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung: 35 Euro (Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin).

Verursachung von Lärm an Sonn- und Feiertagen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung: 20 Euro (Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin).

Benutzung eines Tonwiedergabegerätes oder Musikinstrumentes mit einer Lautstärke, durch die jemand erheblich gestört wird, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung: 20 Euro (Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin).

Zum Landes-Immisionsschutzgesetz Berlin: Von der Möglichkeit der Verwarnung ist nur bei fahrlässigem Verhalten und Einsicht des Betroffenen in das Unerlaubte seines Tuns Gebrauch zu machen. Hat er mit Vorsatz oder aus wirtschaftlichen Gewinnmotiven gehandelt, ist eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu fertigen. Ein Verwarnungsgeld ist nur festzusetzen, sofern nicht wegen der Schwere der Zuwiderhandlung eine Bußgeldfestsetzung geboten ist.



Verursachung von unzulässigem Lärm: 20-35 Euro (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 117).

§ 117 OWiG ist eine Auffangvorschrift. Sie gilt nicht, soweit Lärmtatbestände in anderen Rechtsvorschriften konkreter geregelt sind. Sie gilt insbesondere nicht, soweit einer der konkreter gefassten Tatbestände des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vorliegt. Soweit sie gilt, kommt eine Verwarnung nur bei bedingt vorsätzlichen Zuwiderhandlungen und bei Einsicht des Betroffenen in das Unerlaubte seiner Tat in Betracht. Hat er mit direktem Vorsatz oder aus wirtschaftlichen Gewinnmotiven gehandelt, ist eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu fertigen. Fahrlässige Zuwiderhandlungen sind von § 117 OWiG nicht erfasst.


Unterlassen der Erhaltung von Grundstücksnummern oder Hinweisschildern in ordnungsgemäßem Zustand: 10 Euro (Nummerierungsverordnung).

Umherlaufenlassen eines über drei Monate alten Hundes außerhalb geschlossener Räume oder mit sich führen, wenn der Hund kein Halsband, keinen Gurt oder kein sonstiges Hundegeschirr trägt, auf oder an dem Name und Anschrift des Besitzers angegeben sind oder an dem eine Steuermarke befestigt ist. Dies gilt nicht für Hunde auf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht entweichen können, und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung: 20 Euro (Tollwut-Verordnung).

Rauchen beim Herstellen, Inverkehrbringen und Behandeln unverpackter Lebensmittel: 25 Euro (Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung).

Befahren von Eisflächen mit Fahrzeugen wie Fahrrädern, Handwagen usw.: 10 Euro (Eisflächenverordnung).

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