Donnerstag, 12. April 2007

Das musste doch einmal klargestellt werden

Die Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin vom 07.03.2007 regelt: Körperteile und Organe fallen unter die Schlüsselnummer 18 01 02 des Europäischen Abfallverzeichnisses und dürfen nicht über die Berliner Stadtreinigung entsorgt werden.

Alternativen werden nicht vorgeschlagen. Bei Tieren mag die Tierkörperbeseitigungsanstalt zuständig sein.

In einschlägigen anderen Fällen wird wohl weniger nach Recht und Gesetz, auch nicht nach der Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin, gefragt werden ......

Keine Kommentare: