"Bei einer verdeckten Online-Durchsuchung werden heimlich Datenspeicher eines Computers durchsucht, indem zum Beispiel dem Beschuldigten ohne dessen Wissen ein Computerprogramm zugespielt wird, das dafür konzipiert ist, die auf den Speichermedien des Computers abgelegten Dateien zu kopieren und zum Zwecke der Durchsicht an die Ermittlungsbehörden zu übertragen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Form der Durchsuchung nach der Strafprozessordnung unzulässig ist, weil diese eine notwendige Ermächtigungsgrundlage für solche Eingriffe nicht enthält. Die verdeckte Online-Durchsuchung berührt einen Kernbereich der privaten Lebensgestaltung in ganz besonderem Umfang. Überdies bestehen auch im Hinblick auf die technische Umsetzung derartiger Maßnahmen eine Reihe offener Fragen. Der Senat hält daher eine gründliche Prüfung für erforderlich. Diese Prüfung konzentriert sich auf die Frage, ob es zur Aufrechterhaltung einer effektiven Strafverfolgung tatsächlich ein unabweisbares Bedürfnis für Online-Durchsuchungen gibt und, wenn dies der Fall ist, welche Grenzen der Anwendung im Lichte eines effektiven Grundrechtsschutzes gezogen werden müssen. Diese Prüfung ist in Berlin, wie übrigens auch in den meisten anderen Ländern, noch nicht abgeschlossen. Auch die unter der Ägide der Innenministerkonferenz derzeit durchgeführte Prüfung rechtlicher und technischer Aspekte der verdeckten Online-Durchsuchung dauert noch an.
Berlin, den 27. März 2007von der Aue
Senatorin für Justiz"
Quelle: Drucksache 16 / 20 064 des Berliner Abgeordnetenhauses
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